Die am 11. August 1919 unterzeichnete Weimarer Verfassung (o.a. Verfassung des Deutschen Reiches) war die erste deutsche demokratische Verfassung. Sie regelte die einzelnen Kompetenzen der Verfassungsorgane und enthielt zudem auch einen Grundrechtekatalog.
Übersicht
Einzelne Verfassungsorgane
Bürger
Das Volk oder die Bürger hatten in der Weimarer Republik relativ viele Rechte. Sie...
- ... wählten den Reichspräsidenten direkt auf 7 Jahre
- ... wählten den Reichstag alle 4 Jahre
- ... konnten via Volksentscheid/Volksbegehren Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen
- ... hatten einen Grundrechtekatalog (Art. 101-164)
Reichstag
Der Reichstag war praktisch das Parlament der Weimarer Republik und somit hauptverantwortlich für die Gesetzgebung. Es...
- ... wurde von der Bevölkerung alle 4 Jahre gewählt (allgemeines, gleiches, freies und geheimes Verhältniswahlrecht)
- ... stimmte über Gesetze ab
- ... kontrolliert die Regierung (destruktives Misstrauensvotum nach Art. 54)
- ... kann Notverordnungen außer Kraft setzen
Reichsrat
Der Reichsrat vertrat die Länder in Aspekten wie Gesetzgebung und Verwaltung hatte aber im Vergleich zum Reichstag nur wenig Macht. Er...
- ... setzte sich aus Vertretern der Landesregierungen zusammen (abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes)
- ... konnte bei Beschlüssen des Reichstags Einspruch einlegen (Veto)
Reichsregierung
Die Reichsregierung ist für das tägliche Regierungsgeschäft zuständig. Sie...
- ... besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern mit ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen (Außenminister, Wirtschaftsminister, ...)
- ... ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig (Misstrauensvotum nach Art. 54)
- ... kann Gesetzesentwürfe ausarbeiten, über die dann abgestimmt wird
Reichspräsident
Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt und hatte am meisten Macht. Deswegen wurde er auch manchmal "Ersatzkaiser" genannt. Er...
- ... wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt
- ... kann einzelne Reichsminister oder den Reichskanzler ernennen/entlassen (Art. 53)
- ... hat den Oberbefehl über die Armee
- ... kann Volksabstimmungen anordnen
- ... kann Richter ernennen
- ... kann den Reichstag auflösen (Art. 25)
- ... kann Notverordnungen erlassen und Grundrechte außer Kraft setzen (Art. 48)
Reichsgericht
Das Reichsgericht war zwischen 1871 und 1945 der oberste Gerichtshof des Deutschen Reiches. Er...
- ... war abhängig vom Reichspräsidenten
- ... war zuständig für jede Art von Verfassungsstreitigkeiten
- ... war zuständig für Konflikte zwischen verschiedenen Ländern und zwischen einem Land und dem Reich
Grundrechte
Die Grundrechte der Weimarer Verfassung standen in den Artikeln 101-165 und waren in 5 Bereiche aufgeteilt:
- Die Einzelperson, das Gemeinschaftsleben, Religion und Religionsgesellschaften, Bildung und Schule und das Wirtschaftsleben
Des Weiteren...
- ... konnte der Reichspräsident die Grundrechte einschränken (Art. 48), deswegen waren die Grundrechte nur eingeschränkt unabhängig
- ... gab es kein besonderes Verfassungsgericht mit entsprechenden Zuständigkeiten, an das sich Bürger wenden konnten
Gewaltenteilung
In der Weimarer Republik galt das Prinzip der Gewaltenteilung nur eingeschränkt und die einzelnen Gewalten waren nicht voneinander unabhängig.
Das können wir in diesem Schaubild sehen:
Aufteilung:
- Legislative: Reichstag, Reichsrat und Länderparlamente
- Exekutive: Reichspräsident, Reichsregierung, Länderregierungen und Reichswehr
- Judikative: Reichsgericht
Dabei hatte der Reichspräsident weitgehende Befugnisse und konnte sowohl auf die Legislative Einfluss nehmen (Auflösung des Parlaments nach Art. 25), als auch auf die Judikative (Ernennung/Entlassung der Richter). Des weiteren konnte der Reichspräsident die Verfassung durch ein bestimmtes System außer Kraft setzen und im weiteren Verlauf alle Gewalten in sich vereinen.
→ Daher galt in der Weimarer Republik nur eingeschränkt die Gewaltenteilung