In der DDR war jeder über 18 Jahren zur Wahl berechtigt und auch verpflichtet. Diese Wahl war jedoch weder frei noch geheim und die Zusammensetzung der Volkskammer stand schon im Vorhinein fest. Gewählt wurde über sogenannte "Einheitslisten", die man entweder an- oder ablehnen konnte.
Einheitsliste
In der DDR waren alle Bürger über 18 Jahren wahlberechtigt und gleichzeitig dazu verpflichtet, wählen zu gehen. Dabei durften sie über eine sogenannte "Einheitsliste" die Volkskammer wählen.
- Aufstellung der Abgeordneten der Parteien war im Vorhinein festgelegt und man konnte den Vorschlag nur annehmen oder ablehnen.
→ Bevölkerung hatte keinerlei Einfluss auf die Volkskammer.
Dementsprechend einfach gestaltete sich der Wahlvorgang:
- Annehmen: indem man entweder das "Ja" ankreuzte oder den Zettel einfach faltete und in die Wahlurne schmiss.
- Aus Spaß nannte man deswegen den Wahlvorgang auch manchmal "Zettelfalten".
- Ablehnen: indem man "Nein" ankreuzte, oder einzelne Abgeordnete, indem man deren Namen durchstrich.
Wahlgrundsätze
Nach Art. 38 des Grundgesetzes (also der westdeutschen Verfassung, nicht DDR) muss jede Wahl allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim sein. Sind eine dieser 5 Grundsätze verletzt, kann ein Bürger die Wahl anfechten. In der DDR wurden diese Prinzipien nur zum Teil umgesetzt.
- Allgemein: wahlberechtigt war jeder über 18 Jahre, niemand wurde ausgeschlossen, im Gegenteil, es gab sogar eine Wahlpflicht
- Gleich: Alle Stimmen zählten gleich viel
- Unmittelbar: Es gab keine indirekte Wahl, also über Wahlmänner, die dann wiederum für einen wählen gingen
- Nicht frei: Konnte nicht frei entscheiden, wen man wählen wollte, auch die zu Wählenden selbst konnten sich nicht frei zur Wahl stellen und wurden einfach von der SED ausgewählt
- Nicht geheim: Wenn man den Zettel einfach nahm und in die Wahlurne schmiss, wusste man, dass die Person die Liste angenommen hatte. Ging sie stattdessen in die Wahlkabine, wurde das vermerkt mit möglichen negativen Auswirkungen...
Wahlbetrug
Wenn man sich die Wahlergebnisse der Volkskammerwahlen anschaut, erkennt man, dass der Anteil der JA-Stimmen bei jeder Wahl über 99% lag:
Dass es sich bei diesen Ergebnissen um einen Wahlbetrug handlen könnte, liegt sehr nahe. Bei den Kommunalwahlen 1989 konnte schließlich ein Wahlbetrug offiziell nachgewiesen werden.
- Stimmauszählung war nach Gesetz öffentlich, weswegen Wahlbeobachter die Auszählung verfolgen und dokumentieren konnten.
- Beobachter registrierten deutlich mehr Nein-Stimmen als die Regierung offiziell bekannt gab
→ Hatte jedoch keine folgenschwere Konsequenz
Sidefact
Wenn man sich den Wahlzettel anschaut, kann man ihn gar nicht wirklich ablehnen. Die Beschriftung der beiden Felder ist so angelegt, dass jedes Ankreuzen theoretisch als Annahme des Wahlzettels gelten konnte.