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Schutz personenbezogener und unternehmensbezogener Daten vor Missbrauch - zur Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.


Gesetzliche Grundlage

Zwei wichtige Vorschriften für Unternehmen:

  1. EU:
    Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) = General Data Protection Regulation (GDPR): Vereinheitlichung des Datenschutzes für alle EU-Mitglieder

  2. Deutschland:
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Spezifizierung der DSGVO für deutschland-spezifische Sachverhalte

Betrieblicher Datenschutz

Alle Maßnahmen eines Unternehmens zum Schutz personenbezogener Daten.

Personenbezogene Daten:

  • Persönliche Verhältnisse (Geschlecht, Alter, Bildung, Gesundheitszustand)
  • Sachliche Verhältnisse (Vermögen, Schulden)

Grundprinzip: Datengeheimnis
Verbietet Beschäftigten die unerlaubte Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten

Rechte von betroffenen Personen nach §§ 55-61 BDSG

Betroffene Personen sind nach dem BDSG Personen, deren Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie haben folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht: Auskunft, ob und welche Daten gespeichert werden + Zweck der Speicherung
  • Berichtigungsrecht: Berichtigung falscher personenbezogener Daten
  • Löschungsrecht: Löschung unzulässiger oder nicht mehr notwendiger Daten
  • Sperrungsrecht: Sperrung unzulässiger oder nicht mehr notwendiger Daten
  • Widerspruchsrecht
  • Recht auf Schadenersatz

Maßnahmen

1. Datenschutzbeauftragter

  • Gesetzliche Pflicht, wenn: → Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten + > 9 Mitarbeiter dafür beschäftigt oder → Konventionelle Verarbeitung personenbezogener Daten + > 20 Mitarbeiter
  • Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Umsetzung des Datenschutzes
  • Kontroll- und Beratungsfunktion
  • Der Unternehmensleitung direkt unterstellt, aber nicht weisungsgebunden

2. Technische und Organisatorische Maßnahmen = Sicherstellung der Datensicherheit

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