Wettbewerbspolitik

Wettbewerbspolitik

Staaten betreiben Wettbewerbspolitik, um den Wettbewerb zu schützen und zu fördern. In Deutschland sind gemäß GWB zum Beispiel Kartelle, bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse und der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verboten.


Erklärung

In freien Marktwirtschaften gibt es Tendenzen zu Monopolbildungen. Dadurch käme es zu Nachteilen für Konsument:innen. Um das zu verhindern, betreiben Staaten wie Deutschland Wettbewerbspolitik.

Zwei wichtige Gesetze:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Kartellverbot und Kontrolle von Zusammenschlüssen
    • Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    • Z.B. Verbot unwahrer Werbung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (§§ 1 bis 3)

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken, sind grundsätzlich verboten (§ 1)
    • Beispiel: Preisabsprachen oder Aufteilung von Absatzgebieten → Kartell
  • Nur erlaubt, wenn die daraus entstehenden Vorteile größer sind als die Wettbewerbseinschränkungen (§ 2)
    • Beispiel: gemeinsame Forschung & Entwicklung
  • Mittelstandskartelle sind ebenfalls erlaubt (§ 3): Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen, die dazu führt, die Nachfrage besser zu decken

Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 bis 43)

  • Unternehmenszusammenschlüsse müssen ab einer bestimmten Größe vom Kartellamt geprüft werden (§ 35)
    • Weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen in Summe > 500 Mio. € und
    • Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Inland > 25 Mio. €
  • Kartellamt kann Zusammenschluss verbieten, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde (§ 36)
  • Ausnahme: Positive Auswirkungen des Zusammenschlusses, die die Nachteile überwiegen (z.B. die Rettung von Arbeitsplätzen)

Missbrauchsverbot marktbeherrschender Stellung (§§ 19 bis 23)

  • Marktbeherrschenden Unternehmen ist der Missbrauch dieser Stellung verboten
  • Marktbeherrschung liegt zum Beispiel vor bei (§ 19):
    • Monopol oder
    • Marktanteil > 33,3 %
  • Missbrauch bedeutet:
    • Zu hohe Preise
    • Benachteiligung/Behinderung anderer Unternehmen
  • Außerdem müssen marktbeherrschende Unternehmen anderen Unternehmen gegen Bezahlung Zugang zu eigenen Netzen/eigener Infrastruktur geben

Kontrolle

In Deutschland wird die Einhaltung der Gesetze durch das Bundeskartellamt kontrolliert. Auf europäischer Ebene macht das die EU-Kommission.

Die EU-Kommission kontrolliert außerdem, dass Staaten ihre Unternehmen nicht unzulässig bezuschussen, um ihnen so eine marktbeherrschende Stellung in Europa zu verschaffen.


Beispiel

Die simplebahn AG ist mit Abstand das größte Unternehmen im Bahnverkehr. Ihr gehört auch das komplette Schienennetz. Gemäß GWB muss sie allerdings auch anderen Unternehmen die Nutzung des eigenen Schienennetzes erlauben und darf die eigene Stellung nicht missbrauchen (zum Beispiel indem es Hersteller:innen von Zügen verbieten würde andere Unternehmen zu beliefern).

Ein Zusammenschluss mit dem zweitgrößten Unternehmen wurde vom Kartellamt verboten, da hierdurch die marktbeherrschende Stellung noch größer geworden wäre.

Erlaubt wurde der simplebahn AG allerdings, mit den anderen Bahn-Unternehmen gemeinsame Forschung & Entwicklung zu betreiben, um die Bahn weiter zu verbessern, damit in Zukunft noch mehr Menschen Bahn statt Auto fahren.

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