Beweislastumkehr, Mängelarten und Mängelrüge

Schlechtleistung (mangelhafte Lieferung)

Wird die bestellte Ware mangelhaft geliefert, so haben die Empfangenden die Pflicht, diesen Mangel an den Liefernden zu melden (= Mängelrüge). Dabei können sowohl verschiedene Mängelarten als auch die Erkennbarkeit der Mängel unterschieden werden.


Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers und Mängelarten

Die verkaufenden Personen sind dazu verpflichtet, die bestellten Waren mangelfrei zu liefern.
Die Kaufenden müssen bei einem zweiseitigen Handelskauf (Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten) daher die Waren direkt nach dem Erhalt der Ware auf Mängel untersuchen.
Bei einem einseitigen Handelskauf (Kaufvertrag zwischen Handelnden und Kaufendem) ist die Kundschaft nicht dazu verpflichtet (§ 377 HGB, § 433 ff. BGB).

Mängelrüge

Stellen die Empfangenden der Waren einen Mangel fest, müssen diese unverzüglich eine Mängelrüge an die Liefernden herausgeben.
Dabei sollen die Mängel so genau wie möglich beschrieben werden. Das kann telefonisch erledigt werden.
Besser wäre, aus Gründen der Beweissicherung, diese schriftlich per Mail, Fax oder Brief mitzuteilen.

Mängelarten

Es werden Sach- und Rechtsmängel unterschieden.

Sachmängel

  • Mangel an der Menge: Quantitätsmangel
    Es wurde zu viel oder zu wenig Ware geliefert.

    → z.B.: Es wurden 70 Paar anstatt 100 Paar Socken geliefert.

  • Mangel in der Art: Falschlieferung
    Die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.

    → z.B.: Anstatt 100 Paar Socken wurden 50 Pullover geliefert.

  • Mangel durch fehlerhafte Ware:
    Die gelieferte Ware ist fehlerhaft oder defekt.

    → z.B.: Die gelieferten T-Shirts sind verfärbt.

  • Montagefehler oder mangelhafte Montageanleitungen:
    Der optimalen Nutzung der Ware, die vertraglich vereinbart wurde, steht ein Montagefehler oder eine fehlerhafte Aufbauanleitung im Weg.

    → z.B.: Ein Monteur baut das Regal falsch auf, sodass es instabil und damit nicht nutzbar ist.

  • Mangel durch falsche Werbeversprechen/falsche Kennzeichnung:
    Versprochene Eigenschaften oder Kennzeichnungen der Waren fehlen.

    → z.B.: Auf dem Etikett der Jeans wird versprochen, dass diese nicht abfärbt. In Wirklichkeit färbt sie allerdings auf alles ab.

Rechtsmängel

  • Gesetzliche Grundlage: § 435, 437 BGB
  • Ein solcher Mangel liegt vor, wenn aufgrund des privaten oder öffentlichen Rechts, die Eigentumsverhältnisse, der Besitz oder der Gebrauch der Ware beeinträchtigt ist.
  • Die zu verkaufende Sache ist also nicht im rechtlichen Besitz des Verkäufers.

→ z.B.: Ein Verkäufer verkauft gestohlene Handys

Erkennbarkeit der Mängel

  • Offener Mangel:
    Mangel ist bei der Prüfung direkt erkennbar

    → z.B.: Zerbrochene Sprudelflaschen

  • Versteckter Mangel:
    Mangel ist nicht direkt erkennbar und zeigt sich erst nach einiger Zeit

    → z.B.: Die Schokolade ist angelaufen

  • Arglistig verschwiegener Mangel:
    Mangel ist dem Verkaufenden bekannt, wird aber bewusst verschwiegen

    → z.B.: Beim Verkauf der Töpfe wird versprochen, dass diese nicht rosten. Sie rosten allerdings bereits nach dem ersten Gebrauch


Anwendungsbeispiel

Mängelrüge

Jan hat 150 T-Shirts bestellt. Nachdem er die Ware erhalten hat, kontrolliert er die Anzahl der T-Shirts.
Er stellt einen Mangel fest. Sofort teilt er dem Lieferanten schriftlich die fehlende Menge mit. Er fordert eine Nachlieferung der fehlenden T-Shirts.

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