Einbindung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmenden in einem Unternehmen und wird von den Arbeitnehmenden gewählt.


Merkmale

Grundlage der Arbeit des Betriebsrates (und der JAV) ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Hier finden sich die Regelungen zur organisierten Mitbestimmung von Arbeitnehmenden im Unternehmen, mit dem Ziel, dass Entscheidungen im Sinne der Arbeitnehmenden getroffen werden.

Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats

Einrichtung von Betriebsräten (§ 1 BetrVG):

  • Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, dürfen einen Betriebsrat wählen.
  • Es besteht keine Pflicht von seiten des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Betriebsrats, er darf den Arbeitnehmern bei der Einrichtung eines Betriebsrats aber nicht im Wege stehen.

Arbeitnehmende nach § 5 BetrVG

Der Betriebsrat ist für Arbeitnehmer zuständig, die nach dem BetrVG als Arbeitnehmer gelten:

  • Vollzeitbeschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beamte
  • Soldaten
  • Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

(→ unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit beschäftigt sind.)

Keine Arbeitnehmende nach § 5 BetrVG

Der Betriebsrat ist nach § 5 BetrVG nicht für folgende Personengruppen zuständig:

  • Mitglieder des Organs, das den Betrieb (wenn er eine juristische Person ist), gesetzlich vertritt
  • Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft
  • Personen, die wegen anderer Beweggründe als Erwerb beschäftigt sind
    • karitative oder religiöse Beweggründe
    • Heilung, Wiedereingewöhnung, Erziehung
  • Ehe-/ Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
  • Leitende Angestellte

Aktives Wahlrecht nach § 7 BetrVG

  • Arbeitnehmer ab Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Überlassene Arbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb sind

Passives Wahlrecht nach § 8 BetrVG

  • Wahlberechtige Arbeitnehmer, die seit mind. 6 Monaten im Betrieb sind
  • In Betrieben, die seit weniger als 6 Monaten bestehen: Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind

Wahlen (§ 13 BetrVG) & Amtszeit (§ 21 BetrVG)

  • Wahlen: Alle vier Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai
  • Amtszeit: Vier Jahre

Betriebsversammlung (§§ 42-46 BetrVG)

  • Zeitpunkt
    • einmal im Kalendervierteljahr
    • während der Arbeitszeit
  • Teilnehmer:
    • alle Arbeitnehmer
    • (optional) Arbeitgeber (muss eingeladen werden)

Aufgaben nach § 80 BetrVG

  • Überwachen, dass Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer durchgeführt werden
  • Sicherung von Arbeitsplätzen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Förderung der Integration
  • Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Ansprechpartner und Vermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz
  • Vorbereitung zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rechte

Rechte nach §§ 87-105 BetrVG

1. Gleichberechtigte Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)

  • Gestaltung von Arbeitszeiten
  • Gestaltung von Lohnzahlungen
  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb

2. Informationsrecht

  • Bereitstellung relevanter Informationen durch den Arbeitgeber
  • Information über wirtschaftliche Angelegenheiten durch den Arbeitgeber

3. Unterrichtungs- und Beratungsrecht

  • Unterrichtung über Personalplanungen, Investitionen, Änderungen der Arbeits-, Aufbau- und Ablauforgansation durch den Arbeitgeber
  • Rechtzeitige Beratung mit dem Betriebsrat, damit Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats berücksichtigt werden können.

Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten (§§ 99-105 BetrVG)

= Mitwirkungsrecht

  • bei Einstellungen
  • bei Kündigungen
  • bei Versetzungen

→ in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern

Mitwirkungsrechte bei Einstellungen (§ 99 BetrVG)

  • Umfassende Information über die Bewerbung und geplante Einstellung durch den Arbeitgeber (Personalien, Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse)
  • Zustimmung durch den Betriebsrat notwendig:
    1. Möglichkeit: Der Betriebsrat erklärt sich mit der Einstellung ausdrücklich einverstanden.

    2. Möglichkeit: Der Betriebsrat äußert sich nicht innerhalb der gesetzlichen 1-Wochenfrist.

→ gilt als Zustimmung (=Zustimmungsfiktion).

  1. Möglichkeit: Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung ausdrücklich, und zwar schriftlich unter Angabe von Gründen - innerhalb der 1-Wochenfrist.zulässige Gründe nach dem BetrVG: Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im Einstellungsverfahren + Ordnungsgemäße Ausschreibung

Mitwirkungsrechte bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)

Ordentliche Kündigungen

  • Anhörung des Betriebsrates unter Nennung der Gründe für die Kündigung
    • keine Anhörung → Kündigung unwirksam
  • Bedenken des Betriebsrats sind unter Angabe von Gründen dem Arbeitgeber mitzuteilen - innerhalb einer Woche (Wochenfrist)
    • keine Äußerung innerhalb der Wochenfrist → Zustimmung
  • Widerspruch des Betriebsrats unter Angabe von Gründen innerhalb der Wochenfrist
    • Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer + Widerspruch durch den Betriebsrat → Anspruch auf Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Außerordentliche Kündigungen

  • Anhörung des Betriebsrates unter Nennung der Gründe für die Kündigung
    • keine Anhörung → Kündigung unwirksam
  • Bedenken des Betriebsrats sind unter Angabe von Gründen dem Arbeitgeber mitzuteilen - unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen
    • keine Äußerung innerhalb der Frist → Zustimmung
  • kein Widerspruchsrecht

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Besonderer Schutz für Jugendliche und Auszubildende (§§ 60-73 BetrVG)

  • Möglichkeit zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn im Unternehmen:

    • mind. 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder
    • mind. 5 Auszubildende unter 25 Jahren
  • Aktives Wahlrecht: Jugendliche (16-18 Jahre) und alle Auszubildenden

  • Passives Wahlrecht: Alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren

  • Amtszeit & Wahlen: 2 Jahres-Rythmus

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch einen Vertreter der JAV

  • Jugend- und Auszubildendenversammlung vor oder nach Betriebsversammlungen möglich

  • Stimmrecht im Betriebsrat in Jugendfragen

Aufgaben der JAV

  • Vertretung der Jugendinteressen im Betriebsrat
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zugunsten der Jugendlichen
  • Vermittler und Kommunikation mit dem Betriebsrat
  • Förderung der Integration (ausländischer) jugendlicher Arbeitnehmer/ Auszubildende
  • Anträge an den Betriebsrat (Maßnahmen zugunsten der Gleichstellung von Frauen und Männern oder zugunsten jugendlicher Arbeitnehmer/ Auszubildende)

Wichtig zu wissen!

Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 sind alle Auszubildenden berechtigt zur Wahl der JAV. Zuvor galt eine Grenze, wonach Auszubildende nur bis zu einem Alter von 25 abstimmen durften.

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