Geldwäschegesetz

Geldwäsche ist das Einschleusen von illegal erworbenen Vermögensgegenständen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Das Geldwäschegesetz soll das verhindern, indem es Banken dazu verpflichtet, Transparenz in die Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu bringen.


Pflichten

Identifizierungspflicht

§10 Geldwäschegesetz legt fest, in welchen Fällen eine Identifizierungspflicht besteht:

  • Wenn eine dauerhafte Geschäftsbeziehung durch eine Kontoeröffnung angestrebt wird
  • Einzahlungen ab 15.000 € von Nichtkund:innen auf ein Kundenkonto
  • Einzahlungen ab 1.000 € auf ein Konto bei einer anderen Bank
  • Unabhängig vom Betrag, wenn der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
ToDo

Sorgfaltspflichten

Allgemeine Sorgfaltspflichten

In §10 Geldwäschegesetz ist auch die Allgemeine Sorgfaltspflicht geregelt, der Banken unterliegen. Diese gelten für Geschäfte mit allen Kund:innen.

Das sind ganz grundlegende Pflichten, wie zum Beispiel:

  • Identifizierung Person, mit der ein Vertrag geschlossen wird
  • Informieren über den Zweck und die Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
  • Feststellung, ob für eigene oder fremde Rechnung gehandelt wird
  • Die kontinuierliche Überwachung der Konten und Transaktionen

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die Vereinfachten Sorgfaltspflichten sind in §14 Geldwäschegesetz geregelt und gelten für Geschäfte mit geringem Geldwäscherisiko.

Das sind Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit:

  • Kreditinstituten (aus Ländern mit einer gleichwertigen Aufsicht)
  • Börsennotierte Gesellschaften
  • Notar:innen, Rechtsanwält:innen, und ähnliche
  • Inländische Behörden

Verstärkte Sorgfaltspflichten

In §15 Geldwäschegesetz sind die Verstärkten Sorgfaltspflichten für Geschäfte mit einem erhöhten Geldwäscherisiko geregelt.

Diese sind anzuwenden bei:

  • Personen, die nicht im Inland ansässig sind
  • Personen, die entweder ein wichtiges politisches Amt ausüben oder ausgeübt haben – ebenso wie ihre Familienmitglieder
  • Natürliche Personen, die nicht persönlich anwesend waren bei der Legitimation
  • Sortenbarumtausch ab 2.500 €
  • Transaktionen mit Banken in Drittstaaten ohne gleichwertige Aufsicht

Meldepflicht

Nach §43 Geldwäschegesetz gibt es eine unverzügliche Meldung von Verdachtsfällen an die Zentralstelle für Finanzaktionsuntersuchungen (FIU).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach §8 Geldwäschegesetz legt fest, dass die Daten über die Vertragspartner:innen, wirtschaftlich Berechtigte und bevollmächtigte Personen aufgezeichnet und über 5 Jahre aufbewahrt werden dürfen.

Maßnahmen

Bankinterne Maßnahmen

  • Geldwäschebeauftragte:r
  • Schulung der Mitarbeiter:innen
  • Internes Kontrollsystem
  • Datenverarbeitungssysteme zur Analyse von Geschäftsbeziehungen

Kontenabrufsystem

  • Aktualisierung der erhobenen Daten
  • Automatischer Zugriff durch die BaFin und die FIU

Übermittlung der Daten der auftraggebenden Person

Für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit in der Transaktionskette.

Pflichten der Bank der auftraggebenden Person bei Transaktionen in Nicht-EU-Länder

  • Weiterleitung von Name, IBAN und Anschrift der auftraggebenden Person an das Kreditinstitut der begünstigten Person

Pflichten der Bank der auftraggebenden Person bei Transaktionen in EU-Länder

  • Weiterleitung von IBAN oder eindeutiger Identifikationsnummer bei Einzahlung ab 0,01 €

  • Dokumentation der Auftraggeber:innendaten auf dem Zahlschein bei Einzahlungen ab 1.000,01 € durch Nichtkund:innen

Pflichten der Bank der begünstigten Person

  • Überprüfung, ob die vorgeschriebenen Daten der auftraggebenden Person in den Datenfeldern vollständig vermerkt sind
  • Fehlende oder unvollständige Daten ggfs. bei Institut der auftraggebenden Person erfragen

Verdachtsfall

ToDo

Sobald ein Verdachtsfall besteht, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

  1. Verdachtsfall wird festgestellt.
  2. Die Person muss identifiziert werden.
  3. Die beauftragte Person für Geldwäsche muss informiert werden.
  4. Diese leitet die Verdachtsanzeige an die FIU oder die Staatsanwaltschaft weiter. Darüber wird die Person, die die Finanzaktion in Auftrag gegeben hat nicht informiert. Während die Verdachtsanzeige bei der FIU oder Staatsanwaltschaft liegt, ist die Finanzaktion gesperrt.
  5. Wenn die FIU, bzw. die Staatsanwaltschaft der Finanzaktion zustimmt, spätestens jedoch nach zwei Bankgeschäftstagen, wird die Finanzaktion durchgeführt. Auch wenn keine Reaktion der FIU, bzw. der Staatsanwaltschaft vorliegt.
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