Nachdem die Empfänger mangelhafter Waren diesen Mangel an den Lieferanten weitergegeben haben, bietet das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen, verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Diese sind das Recht auf Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz.
Rechte der Käufer nach der Mängelrüge
Nach der Mängelrüge haben die Kaufenden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung, später auch auf Ersatzlieferung oder Minderung. Diese können rechtlich geltend gemacht werden.
Gesetzliche Sachmängelhaftung:
Beschreibt die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die ein Kaufender hat, wenn diesem Mängel am gekauften Artikel auffallen.
Vorrangige Rechte
Nacherfüllung
- Gesetzliche Grundlage: § 439 BGB
- Auch Nachbesserung genannt
- Die Ware darf hierfür keine erheblichen Mängel aufweisen
- Die Mängelbeseitigung muss zumutbar sein,
d. h. stehen die Kosten der Nacherfüllung in keinem Verhältnis, kann das Verkaufspersonal diese ablehnen - Besteht auch unabhängig vom Verschulden bei geringfügigen Mängeln
- Käufer wählt diese Option, wenn sie bisher zufrieden mit dem Lieferanten waren oder dieser besonders günstig ist
- Der Verkäufer hat Anspruch auf zwei Nacherfüllungsversuche
- Gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als gescheitert
Ersatzlieferung
- Gesetzliche Grundlage: § 439 BGB
- Voraussetzung: Die gelieferte Ware ist nicht nutzbar
- Diese kann durch eine gleichartige, mangelfreie Sache ersetzt werden
- Ist nur bei vertretbaren Sachen (Gattungssachen) möglich.
Gattungssachen sind Artikel, die ersetzt werden können, weil diese keine Einzelstücke sind. Häufig werden Artikel wie diese in Massen oder größeren Mengen produziert. - Verkaufende oder Liefernde können die mangelhafte Ware zurückfordern
Ersatzlieferung ist nicht gleich Umtausch!
Nachrangige Rechte
Nach dem Scheitern des zweiten Nachbesserungsversuchs und einer angemessenen Frist zur Leistung kann der Kaufende vom Kaufvertrag zurücktreten, eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz fordern.
Rücktritt vom Kaufvertrag
- Nach §§ 437, 440 BGB wird der Kaufvertrag aufgelöst
- Voraussetzung: Die zuvor gesetzte angemessene Frist zur Leistung wurde nicht erfüllt
- Kundschaft tritt vom Vertrag zurück
- Anzahlungen oder sonstige Bezahlungen werden zurückgefordert
- Beliebt in Fällen, in denen die Ware woanders günstiger gekauft werden kann
Minderung des Kaufpreises
- Gesetzliche Grundlage: § 441 BGB
- Kaufvertrag bleibt bestehen
- Ursprünglicher Verkaufspreis wird um einen angemessenen Preis gesenkt
- Über die Minderung ist eine Einigung zwischen den Verkaufenden und Kaufenden notwendig
- Wird in Anspruch genommen, wenn der Nutzen der Ware nicht gravierend eingeschränkt ist
- Minderung soll nur so hoch ausfallen, wie sich der Mangel auf den Wertverlust auswirkt
- Wertmäßiger Ausgangspunkt ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Schadensersatz
Anstatt einer Leistung kann unter folgenden Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangt werden:
- Es kann ein Schaden nachgewiesen werden
- Die Verkaufenden erbringen die Leistung nicht und es liegt ein Verschulden vor
- Schadensersatz kann zusätzlich zum Recht, vom Vertrag zurückzutreten, verlangt werden
Dabei werden zwei Arten des Schadensersatzes unterschieden:
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB):
Schadensersatz kann verlangt werden, wenn der Verkaufende die Pflichtverletzung zu vertreten hatSchadensersatz statt Leistung (§ 281 BGB):
Der Kaufende kann Schadensersatz verlangen, wenn die zuvor angemessene Frist zur Leistung erfolglos gesetzt und abgelaufen ist
Anstelle von Schadensersatz kann auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden (§ 284 BGB):
- Das sind z.B. Aufwendungen, die die Kaufenden getätigt haben, da sie davon ausgegangen sind, dass sie die Ware erhalten
Unerhebliche Mängel
Ist der Mangel unerheblich, besteht lediglich ein Recht auf Nacherfüllung oder Minderung, aber nicht auf Schadensersatz oder Rücktritt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Sachmangel dann unerheblich, wenn die Kosten, die bei der Mangelbeseitigung anfallen würden, nicht mehr wie fünf Prozent des Kaufpreises ausmachen würden.
Anwendungsbeispiele
Nacherfüllung
Jan hat sich bei einem Onlineshop einen neuen Schreibtischstuhl bestellt. Nach der Lieferung hat er festgestellt, dass drei der fünf Rollen fehlen. Er kontaktiert den Onlineshop und bittet ihn um Nachbesserung. Kurz darauf schickt der Onlineshop ihm drei Ersatzrollen zu.
Ersatzlieferung
Der Hoodie Hersteller RAMPE liefert an die simplecompany die bestellten Hoodies. Bei der Kontrolle der Ware stellen die Mitarbeiter fest, dass die Hälfte der Hoodies aufgrund eines Produktionsfehlers, einen Farbfehler haben. Die simplecompany fordert für die beschädigten Pullover eine Ersatzlieferung.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Die simplecompany hat von einem anderen Hersteller fehlerhafte T-Shirts geliefert bekommen. Nach mehreren Versuchen schafft es der Hersteller nicht, die fehlerhaften T-Shirts gegen mangelfreie T-Shirts auszutauschen. Aus diesem Grund tritt die simplecompany vom Vertrag zurück.
Minderung des Kaufpreises
Einer der neuen Tische, die für die Verkaufsfläche der simplecompany angeschafft worden sind, hat bereits bei der Lieferung mehrere tiefe Kratzer auf der Tischplatte. In einem Gespräch haben sich der Lieferant und die simplecompany auf eine Preisminderung von 15 % geeinigt.
Schadensersatz
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB)
Der T-Shirt Hersteller hat die Bestellung der simplecompany mit Absicht reduziert, da diese nicht genug Ware auf Lager hatten. Die simplecompany hatte aber fest mit der bestellten Menge gerechnet.
- Schadensersatz statt Leistung
Der T-Shirt Hersteller hat den geplanten Liefertermin verpasst. Der Termin zur Nachlieferung sechs Wochen später wurde ebenfalls verpasst. Jetzt verlangt die simplecompany Schadensersatz.
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Die simplecompany hat kurzfristig einen Kredit aufgenommen, um die bestellte Ware sofort bezahlen zu können. Da sie die Ware allerdings nicht erhalten hat, war die Aufnahme des Kredits unnötig.
Unerhebliche Mängel
Die Ersatzrollen für einen Schreibtischstuhl kosten im Einkauf 2 € pro Stück. Der Schreibtischstuhl hat 200 € gekostet. Der Wert der Nachbesserung liegt damit deutlich unter 5 %.