Personengesellschaften

Personengesellschaften

Unter Personengesellschaften versteht man Handelsgesellschaften, bei denen die persönliche Mitgliedschaft der Gesellschafter:innen im Vordergrund steht. Dies können beispielsweise eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein.


Offene Handelsgesellschaft (OHG)

= Zusammenschluss von zwei oder mehr Kaufleuten, um ein kaufmännisches Handelsgewerbe unter einer Firma zu betreiben

Firma

Zusatz "Offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" muss enthalten sein

Gründung

  • Gründung im Innenverhältnis: Gesellschaftsvertrag
  • Gründung im Außenverhältnis: Eintrag ins Handelsregister

Eigenkapital

  • Verpflichtung für alle Gesellschafter:innen
  • Geld- oder Sachwerte
  • Alles wird zum "Eigentum zur gesamten Hand"

Haftung

Unmittelbare Haftung = Haftung mit Privatvermögen, gesamtschuldnerisch

Geschäftsführung und Vertretung

  • Im Innenverhältnis: Einzelgeschäftsführungsbefugnis
  • Im Außenverhältnis: EV, GV oder unechte GV

Unbeschränkte Haftung = Haftung mit Privatvermögen
Unmittelbare Haftung = Gläubiger:innen können sich an alle Gesellschafter:innen wenden, um Forderungen geltend zu machen
Gesamtschuldnerische Haftung = alle Gesellschafter:innen haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft

Kommanditgesellschaft (KG)

= Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter einer Firma

Firma

Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" muss enthalten sein

Gründung

  • Im Innenverhältnis: Gesellschaftsvertrag
  • Im Außenverhältnis: Eintrag ins Handelsregister

Einlage

  • In der Höhe frei bestimmbar
  • Geld- oder Sachwerte

Haftung

  • Komplementär:in (= Vollhafter:in): persönliche Haftung, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
  • Kommanditist:in (=Teilhafter:in): eingeschränkte Haftung, nur in Höhe der Einlage
  • Eselsbrücke: Komplementär:in haftet komplett, Kommanditist:in führt Kommandos aus

Geschäftsführung und Vertretung

  • Komplementär:in: alleinige Berechtigung
  • Kommanditist:in: keine Berechtigung, aber Widerspruchsrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

= Personenvereinigung, deren Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist

  • Keine Handelsgesellschaft
  • Vertretung von gemeinsamen Interessen
  • Zahl der Gesellschafter:innen unbegrenzt
  • Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung
  • Finanzierung durch Beiträge (= "Eigentum zur gesamten Hand")
  • Haftung unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch

Beispiele für GbR

  • Ärtzliche Gemeinschaftspraxis
  • Zusammenschluss von Steuerberater:innen
  • Gemeinschaft von Wirtschaftsprüfer:innen
  • Marketingagenturen
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