Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks festgehalten werden. Es ist in mehrere Teile gegliedert.
Grundpfandrechte
- In Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen
- Besichern Immobiliendarlehen
- Verwertung, wenn Forderung nicht bedient wird
- Zwei Arten: Hypotheken & Grundschulden
Für Eigentümer:in | Für Begünstigte |
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Hypotheken
Akzessorisch:
- Dinglicher Anspruch besteht nur aufgrund und in Höhe des persönlichen Anspruchs
- Kein persönlicher Anspruch aus dem Darlehen mehr → kein dinglicher Anspruch aus der Hypothek mehr
- Hypothekengläubiger:in = Darlehensgeber:in
- Hypothekengläubiger:in:
- Dinglicher Anspruch
- Umfasst: Forderung, gesetzliche Zinsen der Forderung, Kosten der Rechtsverfolgung
- = Dingliche Haftung des Grundstücks
- Darlehensgeber:in:
- Persönlicher Anspruch aus dem Darlehen
- Erstreckt sich auf: gesamtes Vermögen der Schuldnerin / des Schuldners
- = Persönliche Haftung
Grundschulden
Abstrakt:
- Unabhängig vom Bestand einer Forderung
- Rechtlich kein Zusammenhang zwischen Darlehen und Grundschulden
Zweckerklärung
- Auch Sicherungsabrede genannt
- Bewirkt, dass das Kreditinstitut
- Die Zwangsvollstreckung nur betreiben darf, wenn die Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt werden
- Die Grundschuld bei Beendigung des Kreditverhältnisses freigegeben werden muss
Rangfolge im Grundbuch
- Belastungen in Abteilung 2 & 3 = Rechte Dritter
- Befriedigung der Rechte nach Rangfolge
- Eintragungen in der gleichen Abteilung: Reihenfolge der Eintragungen
- Eintragungen in verschiedenen Abteilungen: Rangfolge der Daten der Eintragungen
Nice to know
Zwangsweise Befriedigung
- Bei der Zwangsvollstreckung gibt es 3 Möglichkeiten Ansprüche der Gläubiger:innen zu befriedigen
- Einzeln oder kombinierbar
- Voraussetzung: vollstreckbarer Titel durch gerichtliches Mahnverfahren oder Gerichtsverfahren
1. Zwangsversteigerung
- Durch den Versteigerungserlös
2. Zwangsverwaltung
- Durch die Erträge des Grundstücks
3. Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- Keine Befriedigung
- Lediglich dingliche Sicherung der Forderung