Grundbuch Abteilung 3

Grundbuch Abteilung 3

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks festgehalten werden. Es ist in mehrere Teile gegliedert.


Grundpfandrechte

  • In Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen
  • Besichern Immobiliendarlehen
  • Verwertung, wenn Forderung nicht bedient wird
  • Zwei Arten: Hypotheken & Grundschulden

Für Eigentümer:in

Für Begünstigte

  • Belastung des Grundstücks
  • Dingliches Verwertungsrecht

Hypotheken

Akzessorisch:

  • Dinglicher Anspruch besteht nur aufgrund und in Höhe des persönlichen Anspruchs
  • Kein persönlicher Anspruch aus dem Darlehen mehr → kein dinglicher Anspruch aus der Hypothek mehr
  • Hypothekengläubiger:in = Darlehensgeber:in
  • Hypothekengläubiger:in:
    • Dinglicher Anspruch
    • Umfasst: Forderung, gesetzliche Zinsen der Forderung, Kosten der Rechtsverfolgung
    • = Dingliche Haftung des Grundstücks
  • Darlehensgeber:in:
    • Persönlicher Anspruch aus dem Darlehen
    • Erstreckt sich auf: gesamtes Vermögen der Schuldnerin / des Schuldners
    • = Persönliche Haftung

Grundschulden

Abstrakt:

  • Unabhängig vom Bestand einer Forderung
  • Rechtlich kein Zusammenhang zwischen Darlehen und Grundschulden
Rechtsbeziehungen bei der Sicherungsgrundschuld

Zweckerklärung

  • Auch Sicherungsabrede genannt
  • Bewirkt, dass das Kreditinstitut
    • Die Zwangsvollstreckung nur betreiben darf, wenn die Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt werden
    • Die Grundschuld bei Beendigung des Kreditverhältnisses freigegeben werden muss

Rangfolge im Grundbuch

  • Belastungen in Abteilung 2 & 3 = Rechte Dritter
  • Befriedigung der Rechte nach Rangfolge
  • Eintragungen in der gleichen Abteilung: Reihenfolge der Eintragungen
  • Eintragungen in verschiedenen Abteilungen: Rangfolge der Daten der Eintragungen

Nice to know

Zwangsweise Befriedigung

  • Bei der Zwangsvollstreckung gibt es 3 Möglichkeiten Ansprüche der Gläubiger:innen zu befriedigen
  • Einzeln oder kombinierbar
  • Voraussetzung: vollstreckbarer Titel durch gerichtliches Mahnverfahren oder Gerichtsverfahren

1. Zwangsversteigerung

  • Durch den Versteigerungserlös

2. Zwangsverwaltung

  • Durch die Erträge des Grundstücks

3. Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • Keine Befriedigung
  • Lediglich dingliche Sicherung der Forderung
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