Rechte an Grundstücken & Erbbaurecht

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Die Rechte an Grundstücken und Erbbaurechte können als Sicherheiten für Baufinanzierungen dienen.


Grundstücke

  • Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
  • Mit laufender Nummer im Grundbuch geführt

Grundstück

Flurstück

Rechtlicher Begriff

Vermessungstechnischer Begriff

Nach rechtlichen Merkmalen im Grundbuch erfasst

Nach Lage, Größe und Nutzungsart im Kataster erfasst

Grundbuch: vom Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt

Kataster: von der Vermessungsverwaltung (Katasteramt) geführt

TODO

Bestandteile

  • Bestandteile = nicht trennbar von der Sache
  • Mit dem Grund und Boden fest verbunden (z.B. Gebäude)
  • Erzeugnisse, die mit dem Boden zusammenhängen (z.B. Pflanzen)
  • Eigentümer:in des Grundstücks = Eigentümer:in der Bestandteile

Als Teil des Grundstücks auch Teil der Kreditsicherheit

Zubehör

  • Zubehör = bewegliche Sachen
  • Dient wirtschaftlichem Zweck des Grundstücks
  • Steht in räumlichem Verhältnis zum Grundstück
  • Beispiele: Baumaterialien oder Maschinen auf dem Grundstück von Bauunternehmer:innen

Als Teil des Grundstücks auch Teil der Kreditsicherheit

Erbbaurecht

  • Veräußerliches und vererbbares Recht auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben
  • Bauwerk nicht Bestandteil des Grundstücks
  • Eigentümer:in der Immobilie ≠ Eigentümer:in des Grundstück

Nice to know

Grundstücke

  • Sowohl unbebaute abbezahlte Grundstücke als auch bereits bebaute abbezahlte Grundstücke können als Kreditsicherheit dienen
  • Voraussetzung: Immobilie gehört Kreditnehmer:in oder Eigentümer:in der Immobilie ist mit der Beleihung einverstanden

Erbbaurecht

  • Eigentümer:in der Immobilie muss Erbbauzins (früher: Erbbaupacht) an Eigentümer:in des Grundstücks zahlen
  • 3 - 5 % des Bodenwerts
  • Notarieller Erbbaurechtsvertrag mit festgelegter Laufzeit (zwischen 50 und 99 Jahre)
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