Die Rechte an Grundstücken und Erbbaurechte können als Sicherheiten für Baufinanzierungen dienen.
Grundstücke
- Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
- Mit laufender Nummer im Grundbuch geführt
Grundstück | Flurstück |
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Rechtlicher Begriff | Vermessungstechnischer Begriff |
Nach rechtlichen Merkmalen im Grundbuch erfasst | Nach Lage, Größe und Nutzungsart im Kataster erfasst |
Grundbuch: vom Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt | Kataster: von der Vermessungsverwaltung (Katasteramt) geführt |
Bestandteile
- Bestandteile = nicht trennbar von der Sache
- Mit dem Grund und Boden fest verbunden (z.B. Gebäude)
- Erzeugnisse, die mit dem Boden zusammenhängen (z.B. Pflanzen)
- Eigentümer:in des Grundstücks = Eigentümer:in der Bestandteile
Als Teil des Grundstücks auch Teil der Kreditsicherheit
Zubehör
- Zubehör = bewegliche Sachen
- Dient wirtschaftlichem Zweck des Grundstücks
- Steht in räumlichem Verhältnis zum Grundstück
- Beispiele: Baumaterialien oder Maschinen auf dem Grundstück von Bauunternehmer:innen
Als Teil des Grundstücks auch Teil der Kreditsicherheit
Erbbaurecht
- Veräußerliches und vererbbares Recht auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben
- Bauwerk nicht Bestandteil des Grundstücks
- Eigentümer:in der Immobilie ≠ Eigentümer:in des Grundstück
Nice to know
Grundstücke
- Sowohl unbebaute abbezahlte Grundstücke als auch bereits bebaute abbezahlte Grundstücke können als Kreditsicherheit dienen
- Voraussetzung: Immobilie gehört Kreditnehmer:in oder Eigentümer:in der Immobilie ist mit der Beleihung einverstanden
Erbbaurecht
- Eigentümer:in der Immobilie muss Erbbauzins (früher: Erbbaupacht) an Eigentümer:in des Grundstücks zahlen
- 3 - 5 % des Bodenwerts
- Notarieller Erbbaurechtsvertrag mit festgelegter Laufzeit (zwischen 50 und 99 Jahre)