Vermögenswirksame Leistungen

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Vermögenswirksame Leistungen werden mit VL oder VWL abgekürzt. Diese freiwillige Leistung der Arbeitgeber:innen wird zum Teil staatlich gefördert, um den privaten Vermögensaufbau zu unterstützen.


5. Vermögensbildungsgesetz

  • Monatlich bis zu 40 €
  • Wird weniger gezahlt, können die Sparenden den Betrag selbst aufstocken auf 40 €
  • Einzahlung erfolgt direkt in den Sparvertrag
  • Bestandteil des Lohns, auf den Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden
  • Sparende haben freie Wahl der Anlage innerhalb des Anlagekatalogs aus dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG), außer es ist eine Form in Tarifvertrag festgelegt
ToDo

Arbeitnehmer:innen-Sparzulage

  • Förderung vom Staat auf bestimmte Anlageformen
  • Wird nur auf als vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnete Einzahlungen gezahlt, nicht auf selbst getätigte Sparbeträge

Anlage in Produktivkapital

  • Aktien
  • Aktienfonds (mind. 60 % Aktienanteil)
  • Förderhöhe: 20 % auf maximal 400 € p.a.
  • 20.000 € Einkommensgrenze bei Alleinstehenden
  • 40.000 € Einkommensgrenze bei verheirateten Paaren

Anlage in Wohnungsbau / Bausparverträgen

  • Bausparen
  • Tilgung eines Immobilienkredits
  • Förderhöhe: 9% auf maximal 470 € p.a.
  • 17.900 € Einkommensgrenze bei Alleinstehenden
  • 35.800 € Einkommensgrenze bei verheirateten Paaren

Anlage in Banksparverträge und Rentenversicherungen

ToDo

Förderberechtigte Personen

  • Arbeitnehmer:innen
  • Auszubildenende
  • Beamt:innen
  • Richter:innen
  • Soldat:innen

Nicht förderberechtigte Personen

  • Selbständige
  • Renter:innen
  • Pensionär:innen
  • Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer:innen von juristischen Personen

Sperrfrist

  • 7 Jahre
  • Beginnt am 01.01. des Jahres der ersten Einzahlung
  • Damit Sparende auch wirklich Vermögensaufbau betreiben
  • Vorzeitige Verfügung kann zum Verlust der Arbeitnehmer:innen-Sparzulage führen

Unschädliche Verfügung

  • Kein Verlust der Arbeitnehmer:innen-Sparzulage
  • Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke
  • Tod der sparenden Person, oder des Ehepartners
  • Erwerbsunfähigkeit der sparenden Person, oder des Ehepartners
  • Arbeitslosigkeit der sparenden Person (mind. 1 Jahr)
  • Voraussetzungen stehen im § 4 Vormögensbildungsgesetz
  • Heirat (nach 2 Jahren Sperrfrist)
  • Aufnahme einer Selbstständigen Tätigkeit

Beispiel

  • 400 € Sparhöchstbetrag in Produktivkapital
  • 400 € mal 20 % Arbeitnehmer:innesparzulage = 80 € jährliche Förderung
  • 470 € Sparhöchstbetrag in Bausparverträge
  • 470 € mal 9 % Arbeitnehmer:innensparzulage = 43 € jährliche Förderung

Maximale Zulage: 123 € pro Person und Jahr

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