Vermögenswirksame Leistungen werden mit VL oder VWL abgekürzt. Diese freiwillige Leistung der Arbeitgeber:innen wird zum Teil staatlich gefördert, um den privaten Vermögensaufbau zu unterstützen.
5. Vermögensbildungsgesetz
- Monatlich bis zu 40 €
- Wird weniger gezahlt, können die Sparenden den Betrag selbst aufstocken auf 40 €
- Einzahlung erfolgt direkt in den Sparvertrag
- Bestandteil des Lohns, auf den Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden
- Sparende haben freie Wahl der Anlage innerhalb des Anlagekatalogs aus dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG), außer es ist eine Form in Tarifvertrag festgelegt
Arbeitnehmer:innen-Sparzulage
- Förderung vom Staat auf bestimmte Anlageformen
- Wird nur auf als vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnete Einzahlungen gezahlt, nicht auf selbst getätigte Sparbeträge
Anlage in Produktivkapital
- Aktien
- Aktienfonds (mind. 60 % Aktienanteil)
- Förderhöhe: 20 % auf maximal 400 € p.a.
- 20.000 € Einkommensgrenze bei Alleinstehenden
- 40.000 € Einkommensgrenze bei verheirateten Paaren
Anlage in Wohnungsbau / Bausparverträgen
- Bausparen
- Tilgung eines Immobilienkredits
- Förderhöhe: 9% auf maximal 470 € p.a.
- 17.900 € Einkommensgrenze bei Alleinstehenden
- 35.800 € Einkommensgrenze bei verheirateten Paaren
Anlage in Banksparverträge und Rentenversicherungen
Förderberechtigte Personen
- Arbeitnehmer:innen
- Auszubildenende
- Beamt:innen
- Richter:innen
- Soldat:innen
Nicht förderberechtigte Personen
- Selbständige
- Renter:innen
- Pensionär:innen
- Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer:innen von juristischen Personen
Sperrfrist
- 7 Jahre
- Beginnt am 01.01. des Jahres der ersten Einzahlung
- Damit Sparende auch wirklich Vermögensaufbau betreiben
- Vorzeitige Verfügung kann zum Verlust der Arbeitnehmer:innen-Sparzulage führen
Unschädliche Verfügung
- Kein Verlust der Arbeitnehmer:innen-Sparzulage
- Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke
- Tod der sparenden Person, oder des Ehepartners
- Erwerbsunfähigkeit der sparenden Person, oder des Ehepartners
- Arbeitslosigkeit der sparenden Person (mind. 1 Jahr)
- Voraussetzungen stehen im § 4 Vormögensbildungsgesetz
- Heirat (nach 2 Jahren Sperrfrist)
- Aufnahme einer Selbstständigen Tätigkeit
Beispiel
- 400 € Sparhöchstbetrag in Produktivkapital
- 400 € mal 20 % Arbeitnehmer:innesparzulage = 80 € jährliche Förderung
- 470 € Sparhöchstbetrag in Bausparverträge
- 470 € mal 9 % Arbeitnehmer:innensparzulage = 43 € jährliche Förderung
Maximale Zulage: 123 € pro Person und Jahr