Sparverträge sind eine besondere Form des Geld-Darlehensvertrags, bei dem die Sparenden dem Kreditinstitut die Spareinlage zur Nutzung überlassen. Dafür zahlen diese Zinsen.
Erklärung
- Darlehensvertrag zwischen Sparenden und Kreditinstitut
- Sparende: Erlangen Anspruch gegen das Kreditinstitut
- Kreditinstitut: Verpflichtet sich zur Rückzahlung nach Fälligstellung und zur Zinszahlung
Zustandekommen
- Antrag auf Eröffnung des Sparkontos durch die Kundschaft
- Annahme des Antrags durch das Kreditinstitut
- Einzahlung der Spareinlage (mind. 1 €)
- Ausstellung und Aushändigung der Sparurkunde
Sparvertrag zugunsten Dritter
Auf den Namen einer Dritten Person
- Antragstellende Person schließt mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter
- Sparvertrag läuft auf Namen der dritten Person
- Entweder erwirbt die dritte Person das Recht an dem Sparvertrag sofort (§ 328 Abs. 1 BGB)
- Oder zu einem späteren Zeitpunkt, wie zum Beispiel Volljährigkeit (§ 328 Abs. 2 BGB)
Auf den Namen der antragstellenden Person
- Sparvertrag läuft auf Namen der antragstellenden Person
- Antragstellenden Person tritt Gläubigerschaft an dritte Person ab
Einblick in die Praxis
- Gläubiger:in eines Sparvertrags ist grundsätzlich die einzahlende Person → das ist nicht unbedingt die Person, auf die der Sparvertrag lautet