Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht der Pfandgläubiger:innen zur Sicherung einer Forderung.
Allgemeines
- Pfandrecht kann über bewegliche Sachen, Rechte oder Grundstücke bestehen
- Das Kreditinsitut kann bei Nichterfüllung der Verbindlichkeiten davon Gebrauch machen
- Das Begleichen der Forderung geschieht durch Verwertung des Pfandes
ACHTUNG: kreditnehmende Person muss nicht gleich pfandgebende Person sein!
- Kreditgebende Person = Pfandgläubiger:in
- Akzessorietät = Abhängigkeit zur Forderung
- Prioritätsprinzip
Arten des Pfandrecht
- Vertragliches Pfandrecht: entsteht durch einen Vertrag, z.B. AGB-Pfandrecht
- Gesetzliches Pfandrecht: entsteht Kraft Gesetz, z.B. Vermieterpfandrecht
- Pfändungspfandrecht: entsteht durch Zwangsvollstreckung
Gegenstand des Pfandrechts
Bewegliche Sachen |
|
---|---|
Rechte |
|
Grundstücke |
|
Zustandekommen des Pfandrechts
Bewegliche Sachen
Nachteile:
- Verpfändete Sache kann nicht genutzt werden
- Verwahrung teilweise problematisch, z.B. fehlende Lagermöglichkeiten bei Verpfändung von Ware
Rechte
- Bestimmte Erfordernisse notwendig
- Einigung über Entstehung des Pfandrechts
- Anzeige an den:die Schuldner:in bei Verpfändung von Forderungen
- Übergabe des Wertpapiers bei Verpfändung von Inhaberwertpapieren
Grundstücke
- Einigung Grundstückseigentümer:in und Gläubiger:in über Entstehung des Pfandrechts
- Eintragung der Grundpfandrechtsbestellung im Grundbuch
Beispiel
Tante Erna kann ihren kurzfristigen Kredit bei der Simple Bank AG nicht mehr bedienen.
Es muss also ihr Schmuck verpfändet werden.
Nach der Einigung über die Entstehung des Pfandrechts muss Tante Erna den Schmuck der Bank übergeben.
Diese bewahrt ihn auf und Tante Erna muss leider ohne die opulenten Goldketten zur nächsten Familienfeier kommen.