Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks festgehalten werden. Es ist in mehrere Teile gegliedert.
Abteilung 1
- Eintragung der Eigentumsverhältnisse
Grundlagen Eigentumserwerb
- Als Grundlage zum Eigentumserwerb gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:
- Erbschein
- Zuschlag bei Zwangsversteigerung
- Auflassung
Auflassung
- Dingliche Einigung zwischen Veräußerer:in und Erwerber:in
- Notariell beurkundet
- Rechtlich strikt getrennt vom Kaufvertrag
Abteilung 2
Dienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB)
- Rechte zugunsten anderer Grundstückseigentümer:innen
- Bspw. Wegerechte
- Vererbbar und veräußerbar
Beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB)
- Rechte zugunsten einer bestimmten Person
- Bspw. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
- Nicht vererbbar oder veräußerbar
Nießbrauch (§ 1030 BGB)
- Rechte zugunsten einer bestimmten Person
- Bspw. Mietzinsen
- Nicht vererbbar oder veräußerbar
Dauerwohnungsrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG)
- Rechte zugunsten einer wohn- bzw. nutzungsberechtigten Person
- Bspw. gewerbliche Nutzung von Räumen
- Vererbbar und veräußerbar
Verfügungsbeschränkung Eigentümer:in
- Verhinderung, Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
- Vermerke:
- Anordung Nachlassverwaltung
- Eröffnung Insolvenzverfahren
- Anordnung Zwangsversteigerung
Auflassungsvormerkung
- Zwischen Auflassung und Änderung der Eigentumsverhältnisse in Abteilung 1 vergehen mehrere Monate aufgrund von Bürokratie
- Daher Auflassungsvormerkung in Abteilung 2
- Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung
- Wird gelöscht, wenn Abteilung 1 aktualisiert wird
Nice to know
- Nießbrauch = Eigentümer:in verleiht Rechte
- Möglichkeiten: Nutzung, Fruchtziehung oder Verfügung
- Nicht nur bei Grundstücken möglich, sondern auch bei beweglichen Sachen
- Bei Grundstücken i.d.R. Fruchtziehung
- Nießbraucher:innen haben nicht nur Rechte, sondern auch Plichten (Instandhaltung)