Kreditsicherheiten: Bürgschaft

Firmenkundschaft Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich eine dritte Person ("Bürg:in") dazu verpflichtet dem:der Gläubiger:in für die Verbindlichkeit des:der Schuldner:in einzustehen. Geregelt ist die Bürgschaft in § 765 BGB.


Rechtsverhältnisse

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Merkmale

  • Formvorschrift = Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen (Ausnahme: Kaufleute!)
  • Voraussetzung: Bestehen einer Hauptschuld
  • Akzessorietät: Abhängigkeit zwischen Bürgschaft und Hauptschuld

Beendigung der Bürgschaft

Bürgschaft erlischt

Bürgschaft erlischt nicht

  • Mit Erlöschen der Hauptschuld
  • Bei zeitlicher Begrenzung
  • Bei einem die Hauptschuld sichernden Recht (z.B. Pfandrecht)
  • Bei Inanspruchnahme der bürgenden Person durch das Kreditinstitut
  • Bei Übernahme der Verbindlichkeit durch eine dritte Person, ohne Genehmigung der bürgenden Person
  • Mit dem Tod der bürgenden Person (Nachlassverbindlichkeit!)
  • Mit dem Tod der Hauptschuldner:innen
  • Bei einem Gläubiger:innenwechsel

Art: Höchstbestragsbürgschaft

  • Höchstbetragsbürgschaft = vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeit
  • Bürgende Person haftet nur für einen festgelegten Betrag
  • Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich nicht durch Zinsen, Provisionen, etc. Eingrenzung der Haftung auf max. 120 % der Forderung

Verzicht auf Einrede der Vorausklage

  • Einrede der Vorausklage = Recht der bürgenden Person:

    • Befriedigung des:der Gläubiger:in so lange zu verweigern

    • Solange nicht der:die Gläubiger:in eine Zwangsvollstreckung gegen den:die Hauptschuldner:in ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB)

  • Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Vorausklage

Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit

  • Einrede der Anfechtbarkeit = Recht der bürgenden Person:
    • Befriedigung des:der Gläubiger:in verweigern
    • Solange Hauptschuldner:in das Recht hat, das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten
  • Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Anfechtbarkeit

Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit

  • Einrede der Aufrechenbarkeit = Recht der bürgenden Person:

    • Befriedigung der Gläubiger:in verweigern
    • Solange sich der:die Gläubiger:in durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des:der Hauptschuldner:in befriedigen kann
  • Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Aufrechenbarkeit

  • Bürg:innen bei Privatkundschaft haben Recht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit & der Aufrechenbarkeit

  • Bürg:innen bei Firmenkundschaft haben nicht die o.g. Rechte!


Nice to know

Die Bürgschaft als Rechtsgeschäft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer im 3. Jahrtausend vor Christus. Dabei reichte die bürgende Person dem:der Gläubiger:in die Hand um die Bürgschaft zu besiegeln. Wenn der:die Gläubiger:in dann insolvent ging, hatte der:die Bürg:in dafür einzustehen.

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