Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich eine dritte Person ("Bürg:in") dazu verpflichtet dem:der Gläubiger:in für die Verbindlichkeit des:der Schuldner:in einzustehen. Geregelt ist die Bürgschaft in § 765 BGB.
Rechtsverhältnisse
Merkmale
- Formvorschrift = Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen (Ausnahme: Kaufleute!)
- Voraussetzung: Bestehen einer Hauptschuld
- Akzessorietät: Abhängigkeit zwischen Bürgschaft und Hauptschuld
Beendigung der Bürgschaft
Bürgschaft erlischt | Bürgschaft erlischt nicht |
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Art: Höchstbestragsbürgschaft
- Höchstbetragsbürgschaft = vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeit
- Bürgende Person haftet nur für einen festgelegten Betrag
- Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich nicht durch Zinsen, Provisionen, etc. Eingrenzung der Haftung auf max. 120 % der Forderung
Verzicht auf Einrede der Vorausklage
Einrede der Vorausklage = Recht der bürgenden Person:
Befriedigung des:der Gläubiger:in so lange zu verweigern
Solange nicht der:die Gläubiger:in eine Zwangsvollstreckung gegen den:die Hauptschuldner:in ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB)
Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Vorausklage
Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit
- Einrede der Anfechtbarkeit = Recht der bürgenden Person:
- Befriedigung des:der Gläubiger:in verweigern
- Solange Hauptschuldner:in das Recht hat, das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten
- Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Anfechtbarkeit
Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit
Einrede der Aufrechenbarkeit = Recht der bürgenden Person:
- Befriedigung der Gläubiger:in verweigern
- Solange sich der:die Gläubiger:in durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des:der Hauptschuldner:in befriedigen kann
Firmenkundschaft: Kein Recht auf Einrede der Aufrechenbarkeit
Bürg:innen bei Privatkundschaft haben Recht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit & der Aufrechenbarkeit
Bürg:innen bei Firmenkundschaft haben nicht die o.g. Rechte!
Nice to know
Die Bürgschaft als Rechtsgeschäft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer im 3. Jahrtausend vor Christus. Dabei reichte die bürgende Person dem:der Gläubiger:in die Hand um die Bürgschaft zu besiegeln. Wenn der:die Gläubiger:in dann insolvent ging, hatte der:die Bürg:in dafür einzustehen.