Unter Verfügungsberechtigung versteht man das Recht, auf Konten zugreifen zu können.
Verfügungsberechtigte
Das können sein:
- Die kontoinhabende Person
- Gesetzliche oder organschaftliche Vertretungen (z.B. Eltern für minderjährige Kinder, Vorstandsmitglieder ihrer AG)
- Rechtsgeschäftliche Vertretungen (z.B. Bevollmächtigte, Prokurist:innen, Handlungsbevollmächtigte)
Gesetzliche Vertretungen
Natürlicher Personen
Eltern (§ 1629 BGB) |
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Vormund (§ 1773 BGB) |
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Betreuung (§ 1902 BGB) |
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Pflegschaft |
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Juristischer Personen/Personengesellschaften
Gesetzliche Vertretungen von juristischen Personen und Inhaber:innen von Personengesellschaften sind Organe dieser Rechtspersonen. Deshalb werden sie auch organschaftliche Vertretungen genannt.
Einzelvertretung |
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Gesamtvertretung |
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Unechte Gesamtvertretung |
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WICHTIG: Vor Verfügung immer die Dokumente, die zur Verfügung berechtigen, prüfen!
Das wären zum Beispiel: die Bestallungsurkunde, der Betreuer:innenausweis oder der Registerauszug.
Beispiel
Jan, Maja und Luis haben zu dritt die ThreeFit KG gegründet.
Jan und Luis sind Gesellschafter, Maja hingegen nur Prokuristin.
Die drei haben sich auf eine unechte Gesamtvertretung geeinigt. Somit sind Jan oder Luis nur gemeinsam mit Maja verfügungsberechtigt.