Nachlass

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Mit dem Tod natürlicher Personen werden ihre Konten und Depots zu Nachlasskonten bzw. -depots. Das Kontoguthaben der Erblasser:innen geht mit dem Tod als Ganzes auf ihre Erb:innen über.


Kontoführung

Nachlasskonto

  • Alle Konten der verstorbenen Person erhalten Vermerk "Nachlasskonto"
  • Bank- und Kreditkarten werden gesperrt und eingezogen
  • Mehrere Erb:innen können nur gemeinsam verfügen → Umstellung auf Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung (Und-Konto)
  • Anpassung / Änderung Freistellungsauftag

Meldung an Erbschaftsteuerstelle

  • Meldepflicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todes
  • Konto- und Depotguthaben, wenn Gesamtwert > 5.000 €
  • Schließfächer, auch wenn Gesamtwert von Konten < 5.000 €

→ Konto- und Depotguthaben dürfen nicht mit beanspruchten Krediten verrechnet werden!

Verfügungsmöglichkeiten

Verfügungsberechtigte im Todesfall

Verfügungsberechtigte:r

Legitimation

Kontobevollmächtigte:r

  • persönliche Legitimation
  • *Nachweis über Tod: Sterbeurkunde bei Vollmacht für den Todesfall

Erb:innen

  • Erbschein,
  • Europäisches Nachlasszeugnis oder
  • Ausfertigung / beglaubigte Abschrift von Erbvertrag oder Testament jeweils mit Eröffnungsprotokoll
  • Testamentsvollstrecker:innenzeugnis oder
  • Ausfertigung / beglaubigte Abschrift von Erbvertrag oder Testament jeweils mit Eröffnungsprotokoll und zusätzlich Bescheinigung des Nachlassgerichts über Amtsannahme

Nachlasspfleger:in &
Nachlassverwalter:in

  • Bestallungsurkunde
  • Kontovollmachten gelten grundsätzliche über den Tod hinaus
  • Kontovollmachten auch für den Todesfall möglich
  • Bevollmächtigte können ohne erbrechtliche Legitimation verfügen

Einblick in die Praxis

  • Verzicht auf Vorlage von Urkunden bei unbedeutenden Nachlasswerten
  • Kreditinstitute sichern sich durch unterzeichnete Haftungserklärung ab
  • Bezahlung der Beerdingskosten ohne Vorlage von Erbschein bzw. Testament möglich
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