Mit dem Tod natürlicher Personen werden ihre Konten und Depots zu Nachlasskonten bzw. -depots. Das Kontoguthaben der Erblasser:innen geht mit dem Tod als Ganzes auf ihre Erb:innen über.
Kontoführung
Nachlasskonto
- Alle Konten der verstorbenen Person erhalten Vermerk "Nachlasskonto"
- Bank- und Kreditkarten werden gesperrt und eingezogen
- Mehrere Erb:innen können nur gemeinsam verfügen → Umstellung auf Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung (Und-Konto)
- Anpassung / Änderung Freistellungsauftag
Meldung an Erbschaftsteuerstelle
- Meldepflicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todes
- Konto- und Depotguthaben, wenn Gesamtwert > 5.000 €
- Schließfächer, auch wenn Gesamtwert von Konten < 5.000 €
→ Konto- und Depotguthaben dürfen nicht mit beanspruchten Krediten verrechnet werden!
Verfügungsmöglichkeiten
Verfügungsberechtigte:r | Legitimation |
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Kontobevollmächtigte:r |
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Erb:innen |
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Nachlasspfleger:in & |
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- Kontovollmachten gelten grundsätzliche über den Tod hinaus
- Kontovollmachten auch für den Todesfall möglich
- Bevollmächtigte können ohne erbrechtliche Legitimation verfügen
Einblick in die Praxis
- Verzicht auf Vorlage von Urkunden bei unbedeutenden Nachlasswerten
- Kreditinstitute sichern sich durch unterzeichnete Haftungserklärung ab
- Bezahlung der Beerdingskosten ohne Vorlage von Erbschein bzw. Testament möglich