Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Sie müssen die Voraussetzungen des § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) erfüllen.
Es gibt zwei Varianten: Die Sparurkunde und den Sparvertrag.
RechKredV
- Spareinlagen sind in der Bilanz auszuweisen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kund:innen: Passivposten Nr. 2 in der Bilanz (§ 21 Abs. 3 RechKredV)
Varianten
Voraussetzungen
Urkundenausfertigung | Spareinlagen müssen eine Urkunde haben |
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Vermögensbildung | Spareinlagen dienen der Ansammlung und Anlage von Vermögen |
Zahlungsverkehrsverbot | Spareinlagen sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt |
Befristungsverbot | Spareinlagen sind unbefristete Gelder (Ausnahme: VL-Spareinlagen) |
Bedeutung des Sparens
Für die Sparenden
- Ansammlung von Vermögen als Vorsorge, zum Beispiel für die Ausbildung, das Alter oder Notfälle
- Ansammlung von Vermögen für ganz konkrete Zwecke, wie zum Beispiel Reisen, Erwerb eines Eigenheims oder ein Auto
- Zinsbringende Anlage von Vermögen
Für die Kreditinstitute
- Stabile Fremdkapitalquelle
- Spareinlagen können im Kreditgeschäft langfristig ausgeliehen werden → **Aktivgeschäft**
Für die Gesamtwirtschaft
- Voraussetzung für die Bildung von Produktivkapital
- Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten
- Ermöglicht Investitionen und Wirtschaftswachstum
Ausnahme
Spareinlagen von
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Wirtschaftlichen Vereinen
- Personenhandelsgesellschaften
dürfen nur angenommen werden, wenn diese Unternehmen
- gemeinnützigen
- mildtätigen
- kirchlichen
Zwecken dienen.