Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Dadurch kann ein:e Gläubiger:in Ansprüche gegen den:die Schuldner:in zwangsweise durchsetzen.
Erklärung
Zwangsvollstreckungen können im beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Kreditschuldner:innen durchgeführt werden.
Vollstreckbarer Titel
Der vollstreckbare Titel ist eine öffentliche Urkunde und ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Meist handelt es sich dabei um einen Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Der vollstreckbare Titel muss eine Vollstreckungsklausel beinhalten.
Es wird zwischen Zahlungs- und Duldungstiteln unterschieden.
Zahlungstitel | Duldungstitel |
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Vollstreckungstitel, der Schuldner:innen zur Zahlung einer Geldsumme zwingt | Vollstreckungstitel, der Grundstückseigentümer:innen zur Duldung der Zwangsvollstreckung zwingt |
Für eine zwanghafte Durchsetzung muss der vollstreckbare Titel an die Schuldner:innen zugestellt werden.
Bewegliches Vermögen
Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen
- Gerichtsvollzieher:in notwendig
- Wertgegenstände, die sich noch im Besitz der Schuldner:innen befindet, können gepfändet werden
- ABER: Keine Pfändung von Dingen zum persönlichen Gebrauch → unpfändbare Sachen nach § 811 ZPO
- Verwertung in öffentlichen Versteigerungen
- Mindestgebot gibt an, dass Zuschlag nur erteilt werden darf, wenn mind. Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes der Sache erreicht wird
- Gläubiger:innen werden aus Versteigerungserlös, nach Abzug der Vollstreckungskosten, befriedigt
Pfändung und Verwertung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
- Zustellung gerichtlicher Pfändungsbeschluss
Unbewegliches Vermögen
- Gläubiger:innen können Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO beantragen → Sicherung ihrer Rechte
- Ansprüche der Gläubiger:innen werden durch Zwangsversteigerung befriedigt
- Festlegung geringstes Gebot für Zwangsversteigerung vor Gericht, damit Verfahrenskosten und vorrangige Forderungen gedeckt sind