Verbraucherdarlehensverträge unterliegen zum Schutz der Verbraucher:innen bestimmten Regeln und Vorschriften. Diese sind im BGB verankert.
Im § 13 BGB ist z.B. der Begriff Verbraucher definiert. Darunter zählen alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Vorvertragliche Informationen (VVI)
Allgemein-Verbraucherdarlehen
= entgeltliche Kreditgewährungen an Verbraucher; Nettokreditbetrag > 200 €
Merkblatt Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite:
- Name und Anschrift des:der Darlehensgeber:in
- Art des Darlehens
- Gesamtbetrag
- Sollzinssatz
- Effektiver Jahreszins
- Sonstige Kreditkosten
- Vertragslaufzeit
- Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Raten
- Widerrufsrecht
- Kündigungsrechte
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Sicherheiten
Zweck
Die einheitliche Gestaltung dieser Merkblätter soll Transparenz und Vergleichbarkeit für die Kundschaft ermöglichen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Kund:innen die Informationen in Abwesenheit der Bankmitarbeiter:innen prüfen können. Außerdem soll dadurch eine Vergleichbarkeit geschaffen werden. Darüber hinaus sind die Bankangestellten verpflichtet, Einzelheiten des Vertrags angemessen zu erläutern.
Widerrufsrecht
- Hinweis in den VVI und im Kreditvertrag
- Grundlage: § 495 BGB
- Beginn: frühestens mit Vertragsschluss
- Frist: Innerhalb von 14 Tagen
Effektiver Jahreszins
- Angabe der tatsächlichen Kosten
- Prozentsatz vom Gesamtkreditbetrag
- Preisbestimmende Faktoren (z.B. Sollzinsen, Kreditvermittlungskosten)
- Verwendung der Uniform-Methode
Good to know
Zu den Verbraucherdarlehen zählen laut BGB neben den Allgemein-Verbraucherdarlehen auch die Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um entgeltliche Kreditgewährungen an Verbraucher:innen.
Allerdings werden diese Darlehen entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert. Oder sie dienen dem Erwerb bzw. der Erhaltung einer Immobilie, sofern diese nicht grundpfandrechtlich besichert sind.