Kaufleute nach HGB und Firma

§ 1 HGB: Kaufmann oder Kauffrau ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt ("Istkaufmann/-frau"). Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der auf kaufmännische Weise betrieben wird.


Voraussetzungen

  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit der Betätigung
  • Absicht der Gewinnerzielung
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschafltichen Verkehr

WICHTIG: Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister!

Formkaufleute

  • Handelsgesellschaften, aufgrund ihrer Rechtsform
  • Z.B.: Kapitalgesellschaft, Aktiengesellschaft

Kannkaufmann/Kannkauffrau

  • § 3 HGB
  • Wahlrecht zur Eintragung ins Handelsregister
  • Z.B.: Land- und Forstbetriebe

Keine Kaufleute

  • Freie Berufe (z.B. Ärzt:innen, Architekt:innen, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen,...)
  • Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten
  • Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer:innen einer GmbH
  • Vertretungen von Unternehmungen (z.B. Prokurist:innen, Handlungsbevollmächtigte)

Firma

  • Name, unter dem Kaufleute Geschäfte betreiben und Unterschriften abgeben
  • Unter Firma kann Kaufmann/-frau klagen oder verklagt werden (§ 17 HGB)
  • Frei wählbar, aber Unterscheidung zu anderen Unternehmnungen muss klar sein, sowie keine Irreführung
  • Zusatz zwingend: Rechtsform der Unternehmung (z.B. e.K., AG, OHG, KG,...)
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