Zum Schutz der Kreditnehmenden ist jedes Kreditinstitut verpflichtet, den Vorgaben des Kreditwesengesetztes (KWG) nachzukommen, sowie den Mindenstanforderungen an das Riskomanagement. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (DBB) überprüfen die Einhaltung.
Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG)
Eigenmittelausstattung
- KWG § 10
- Bestimmungen über eine angemessene Ausstattung an Eigenmitteln zur Wahrung der anvertrauten Vermögenswerte
Zahlungsbereitschaft (Liquidität)
- KWG § 11
- Bestimmungen, um jederzeit eine ausreichende Liquidität vorweisen zu können
Groß-, Millionen- und Organkredite
- KWG §§13 - 15
- Regelt die Meldepflicht von Krediten an die DBB
- Großkredite: Ein Kredit an Kreditnehmenden
\geq 10% haftendes Eigenkapital - Millionenkredite: Kreditnehmender mit Volumen
\geq 1.000.000 Euro - Organkredit: Kredit an besondere Personengruppen nach einstimmigem Vorstandsmitgliederbeschluss
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
Zweiteiliges Rundschreiben der BaFin, um Missständen entgegenzuwirken:
→ Allgemeiner Teil: Anforderung an das Risikomanagement → Besonderer Teil: Anforderungen u.a. an das interne Kontrollsystem, Ablauf- und Aufbauorga, sowie ControllingprozesseDurchführung einer Risikoinventur mit dem Ziel der Erstellung eines Gesamtrisikoprofils über Ertragslage, Vermögenslage und Liquiditätslage
Beispielhafte Anforderungen an das Risikomanagement:
Markt und Marktfolge müssen aufbauorganisatorisch getrennt sein
Führen von Prozessen zu Kreditbearbeitung, Kreditbearbeitungskontrolle, Intensivbetreuung, Problemkreditbearbeitung und Risikovorsorge
Kreditvereinbarungen dürfen nur auf der Grundlage rechtlich geprüfter Unterlagen gemacht werden
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