Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht der Pfandgläubiger:innen zur Sicherung einer Forderung.
Rechtsverhältnisse
Merkmale
- Pfandrecht kann über bewegliche Sachen, Rechte oder Grundstücke bestehen
- Das Kreditinsitut kann bei Nichterfüllung der Verbindlichkeiten davon Gebrauch machen
- Das Begleichen der Forderung geschieht durch Verwertung des Pfandes
ACHTUNG: kreditnehmende Person muss nicht gleich pfandgebende Person sein!
- Kreditgebende Person = Pfandgläubiger:in
- Akzessorietät = Abhängigkeit zur Forderung
- Prioritätsprinzip
Gegenstand des Pfandrechts
Bewegliche Sachen |
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Nachteile:
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Grundstücke |
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Rechte |
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Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht
1. Erfordernis
- Einigung über die Entstehung des Pfandrechts
2. Erfordernis
Bei Verpfändung von Forderungen
- Anzeige an Schulder:in, um Pfandgläubier:in vor unberechtigten Verfügungen von Gläubiger:in zu schützen
Bei Verpfändung von Wertpapieren
Inhaberwertpapiere:
- Übergabe des Wertpapiers
- Wie bewegliche Sache
- Nicht das Recht aus dem Papier, sondern das Papier selbst wird verpfändet
Orderwertpapiere:
- Übergabe des indossierten Wertpapiers
- Nicht das Recht aus dem Papier, sondern das Papier selbst wird verpfändet
- Rechtsübertragung durch Indossament
Wertpapieren im Depot des kreditgebenden Instituts:
- Keine Übergabe notwendig
- Pfandgläubiger:in bereits im unmittelbaren Besitz
Wertpapiere im Depot eines Drittinstituts:
- Abtretung des Herausgabeanspruchs der sicherungsgebenden Person an Pfandgläubiger:in
- Anzeige der Abtretung dem verwahrenden Drittinstitut
Verwertung des Pfandrechts
- Bei Pfandreife
- Pfandreife = Forderung wird ganz oder teilweise fällig
- Pfandgläubiger:in muss Pfandverwertung androhen
- Verwertung bei Kaufleuten frühestens eine Woche nach Androhung
- Verwertung durch freihändigen Verkauf