Kreditsicherheiten: Pfandrecht

Firmenkundschaft Pfandrecht

Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht der Pfandgläubiger:innen zur Sicherung einer Forderung.


Rechtsverhältnisse

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Merkmale

  • Pfandrecht kann über bewegliche Sachen, Rechte oder Grundstücke bestehen
  • Das Kreditinsitut kann bei Nichterfüllung der Verbindlichkeiten davon Gebrauch machen
  • Das Begleichen der Forderung geschieht durch Verwertung des Pfandes

ACHTUNG: kreditnehmende Person muss nicht gleich pfandgebende Person sein!

  • Kreditgebende Person = Pfandgläubiger:in
  • Akzessorietät = Abhängigkeit zur Forderung
  • Prioritätsprinzip

Gegenstand des Pfandrechts

Bewegliche Sachen

  • Schmuck
  • Edelmetalle
  • Kunstgegenstände
  • Gemälde
  • Waren im Lager

Nachteile:

  • Verpfändete Sache kann nicht genutzt werden
  • Verwahrung teilweise problematisch, z.B. fehlende Lagermöglichkeiten bei Verpfändung von Ware

Grundstücke

  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Siehe "Firmenkundschaft: Sicherungsgrundschuld"

Rechte

  • Guthabenforderungen gegen Kreditinstitute
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen
  • Forderungen gegen Bausparkassen
  • Forderungen aus Warenlieferungen
  • Wertpapiere

Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht

1. Erfordernis

  • Einigung über die Entstehung des Pfandrechts

2. Erfordernis

Bei Verpfändung von Forderungen

  • Anzeige an Schulder:in, um Pfandgläubier:in vor unberechtigten Verfügungen von Gläubiger:in zu schützen

Bei Verpfändung von Wertpapieren

  • Inhaberwertpapiere:

    • Übergabe des Wertpapiers
    • Wie bewegliche Sache
    • Nicht das Recht aus dem Papier, sondern das Papier selbst wird verpfändet
  • Orderwertpapiere:

    • Übergabe des indossierten Wertpapiers
    • Nicht das Recht aus dem Papier, sondern das Papier selbst wird verpfändet
    • Rechtsübertragung durch Indossament
  • Wertpapieren im Depot des kreditgebenden Instituts:

    • Keine Übergabe notwendig
    • Pfandgläubiger:in bereits im unmittelbaren Besitz
  • Wertpapiere im Depot eines Drittinstituts:

    • Abtretung des Herausgabeanspruchs der sicherungsgebenden Person an Pfandgläubiger:in
    • Anzeige der Abtretung dem verwahrenden Drittinstitut

Verwertung des Pfandrechts

  • Bei Pfandreife
  • Pfandreife = Forderung wird ganz oder teilweise fällig
  • Pfandgläubiger:in muss Pfandverwertung androhen
  • Verwertung bei Kaufleuten frühestens eine Woche nach Androhung
  • Verwertung durch freihändigen Verkauf
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