Gläubiger:innen können auf gerichtlichem Weg beim Amtsgericht beantragen, dass das Bankguthaben ihrer säumigen Schuldner:innen beschlagnahmt bzw. gesperrt wird.
Durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses wird das Guthaben der Schuldner:innen zwangsweise gepfändet.
Wirkung und Verfahren
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Vor Erlass von Pfändungsbeschluss kann vorläufiges Zahlungsverbot an Bank zugestellt werden
Liegt Pfändungsbeschluss vor, darf Bank keine Auszahlungen des Guthabens an Kontoinhaber:innen tätigen
→ Sperrung von GuthabenLiegt zusätzlich auch ein Überweisungsbeschluss vor, darf Guthaben an die Pfändungsgläubiger:innen ausgezahlt werden
→ Meist werden beide Maßnahmen zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verknüpft
Pfändungsschutzkonto
Auch P-Konto genannt
Bietet Kontoinhaber:innen automatischen Schutz vor Pfändungen im Rahmen eines bestimmten Pfändungsfreibetrags
Höhe des Pfändungsfreibetrags kannst du unter § 850c Abs. 3 ZPO nachlesen
Jede Person hat Recht auf ein P-Konto
Abgrenzung
Verpfändung des Kontoguthabens
- Dient als Sicherheit
- Forderungen aus Kontoguthaben an Dritte:n verpfänden
- Abschluss eines Pfandvertrags notwendig
- Meldung der Verpfändung durch kontoinhabende Person an ihre Bank
→ Pfandrecht
Beispiel
Mieter:innen verpfänden häufig ihre Mietkaution in Form von Sparguthaben zugunsten der Vermieter:innen.
Die Mietkautionen dienen den Vermieter:innen als Sicherheit für eventuelle Ansprüche gegen die Mieter:innen aus dem Mietvertrag.