Bei Krediten, die nicht mehr vertragsmäßig rückgezahlt werden können, spricht man von notleidenden Krediten.
Die Vorbeugung von Kreditgefährdungen liegt deshalb im Interesse eines jeden Kreditinstituts.
Maßnahmen
Banken versuchen durch die folgenden Maßnahmen Kreditrisiken frühzeitig zu erkennen und zu begrenzen.
Zum anderen helfen die Maßnahmen bei bereits eintretenden Zahlungsschwierigkeiten den Kreditnehmer:innen durch besondere Vereinbarungen entgegenzukommen.
Kreditüberwachung
- Risikoklassifizierungsverfahren für Beurteilung von Kreditrisiken
- Überwachung: Zahlung der Kreditraten
- Kontrolle: Einhaltung aller Vereinbarungen des Kreditvertrags
- Regelmäßige Prüfung: Werthaltigkeit und Verwertbarkeit der Kreditsicherheiten
- Auffällige Veränderung der Kontoführung → zusätzliche Kreditprüfung
- Regelmäßige Prüfung der Kreditwürdigkeit
Begrenzung Kreditrisiken
- Kreditversicherung
- Festlegung und laufende Überwachung kund:innen- und objektbezogener Kreditlimits
- Kreditstreuung
Abwicklung
- Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug (§ 498 BGB)
- Verstärkung der Sicherheiten
- Geltendmachung des AGB-Pfandrechts
- Geltendmachung der Sicherheiten
- Verwertung der Sicherheiten
Einblick in die Praxis
Es ist auch möglich Kredite wegen Zahlungsverzug der Kreditnehmer:innen zu kündigen. Dafür ist allerdings folgendes zu beachten:
- Erfolgte Mahnung
- Darlehensnehmer:in ist mind. zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise im Rückstand (mind. 10 % des Nennbetrags des Darlehens bei Laufzeit von < 3 Jahren; mind. 5 % des Nennbetrags des Darlehens bei Laufzeit von > 3 Jahren)
- Einräumung zweiwöchiger Frist mit Aufklärung darüber, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werden darf