Im Privatkundschaftsbereich können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen Kontoinhaberinnen sein. Für eine einheitliche Verwaltung der Konten gibt es bestimmte Vorschriften für die Kontobezeichnung.
Kontoinhaber:in
Kundschaft | Kontoinhaber:innen | Kontobezeichnung |
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Natürliche Personen |
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Juristische Personen des Privatrechts |
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Personenvereinigungen |
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Außnahmen
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die mangels Rechtsfähigkeit nie Inhalberin eines Kontos sein können, sind z.B.
- Erb:innengemeinschaften
- Eheliche Gütergemeinschaften
Für derartige Personenvereinigungen kommt nur die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit den Namen aller Mitglieder in Frage.
Beispiel
Folgende Kund:innen der Simple Bank AG möchten ein Konto eröffnen. Hier findest du die korrekte Bezeichnungen dafür:
- Natürliche Person: Feryal Massa
- Eingetragener Verein: Kegelverein Regensburg e.V.
- Rechtsfähige Stiftung: Stiftung St. Anna
- Nicht eingetragener Verein: Tennisclub "Gelber Ball" Uelzen
- Wohnungseigentümergemeinschaft: Wohnungseigentümergemeinschaft "Engelstraße" Freiburg