Die Überweisung ist ein Auftrag des Kontoinhabers an seine Bank, ein bestimmter Geldbetrag wird zulasten des Kontoinhabers bargeldlos an das Konto eines Begünstigten übertragen.
Überweisungen sind innerhalb der SEPA–Zone einheitlichen Standards unterworfen.
Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr
Zahlungsdienstevertrag
Rechtlich liegt einer Überweisung ein Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) zugrunde. Dieser Vertrag hat die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand.
Der Zahlungsdienstevertrag wird unterschieden in den Einzelzahlungsvertrag und Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Diese Verträge verpflichten den Zahlungsdienstleister dazu:
Einzelzahlungsvertrag | Zahlungsdiensterahmenvertrag |
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Grundlage für die Abwicklung von Zahlungsgeschäften ist der Girovertrag. Er ist eine Form des Zahlungsdiensterahmenvertrags.
Pflichten im Überweisungsverkehr
Pflichten des Zahlungsdienstnutzers:
- Entrichtung des vereinbarten Entgeld
- Angabe vollständiger und korrekter Auftragsdaten
Pflichten des Zahlungsdienstleisters:
- Einhalten der Ausführungsfrist
- Informieren ab wann ein Auftrag als zugegangen gilt
- Informieren über die Kosten der Ausführung
- Angabe des Wechselkurs (bei nicht SEPA)
Angaben zu den Konditionen befinden sich im Preis- und Leistungsverzeichnis.
Erteilung von Überweisungen
Überweisungen werden beleglos oder beleghaft erteilt.
Zur korrekten Ausführung müssen bestimmte Pflichtangaben gemacht werden:
- Name und IBAN (ggf. BIC) des Zahlungsempfängers
- Betrag
- Verwendungszweck (optional)
- Name und IBAN des Zahlungspflichtigen
- Unterschrift / Autorisierung
Beleghaft
Überweisungsauftrag wird mit einem standardisierten Überweisungsformular erteilt.
Die Unterschrift muss von einer verfügungsberechtigten Person getätigt werden, sie autorisiert die Zahlung.
Beleglos
Überweisungsauftrag wird elektronisch übermittelt. Elektronisch übermittelte Überweisungsaufträge überwiegen in der Praxis.
Es gibt drei gängige Verfahren:
- Eingabe im Online Banking
- Eingabe an einem SB–Terminal
- Sammelauftrag via elektronischen Datenträger
Ausführung
Ist die Überweisung dem Kreditinstitut zugegangen, wird unverzüglich mit der Bearbeitung begonnen.
Das Kreditinstitut führt den Überweisungsauftrag nach der Prüfung der folgenden Bedingungen aus:
- Richtigkeit und Vollständigkeit aller erforderlichen Angaben
- Guthaben oder freie Kreditlinie
- Autorisiert durch eine verfügungsberechtige Person
Ausführungsfristen
Für Überweisungsaufträge gelten Ausführungsfristen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Geldbetrag dem Zahlungsempfänger zugehen.
SEPA–Überweisungen
Ziel der Überweisung | Art der Überweisung | Ausführungsfristen |
---|---|---|
Überweisung in Euro im Inland, innerhalb des EWR, SEPA–Raum | beleglos | max. ein Geschäftstag |
beleghaft | max. zwei Geschäftstage |
Nicht SEPA–Überweisungen
Ziel der Überweisung | Art der Überweisung | Ausführungsfristen |
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Überweisung in anderen Währungen im Inland und innerhalb des EWR | beleglos und beleghaft | max. vier Geschäftstage |
Überweisungen im Inland und innerhalb des EWR in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) | beleglos und beleghaft | baldmöglichst |
Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) | beleglos und beleghaft | baldmöglichst |
Cut–Off–Zeitpunkt
Unter dem Cut–Off–Zeitpunkt versteht man den Annahmeschluss für Überweisungsaufträge. Ab diesem Zeitpunkt gelten alle folgende Überweisungen erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen.
Wenn der Cut–Off–Zeitpunkt beispielsweise 14 Uhr ist, bedeutet das, dass Überweisungsaufträge erst am nächsten Geschäftstag ausgeführt werden. Der Cut–Off–Zeitpunkt kann von der Bank selbst festgelegt werden.
Widerruf
Überweisungen können nur solange widerrufen werden, bis sie der Bank zugegangen sind. Nach dem Zugang ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Eine Überweisung gilt dann als zugegangen, wenn sie in eine dafür vorgesehen Empfangseinrichtung eingeht. Empfangseinrichtungen können z.B. der Briefkasten, die Banking–Server oder die Geschäftsräume der Bank sein.
Der Widerruf muss schriftlich oder auf elektronischem Weg geschehen.
Wertstellung
Das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, nach dem Geldeingang den Betrag unverzüglich gutzuschreiben. Die Wertstellung (Valuta) ist entscheidend.
Haftung
Die Bank kann in die Haftung genommen werden, wenn sie Überweisungen:
- Nicht ausführt
- Fehlerhaft ausführt
- Ohne Autorisierung ausführt
Das Geld ist dann unverzüglich von der Bank zu erstatten.
Entstehen dem Kunden Folgeschäden, so hat er einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank.
Beispiel Überweisungsfristen
Eine Kundin tätigt eine Euro–Überweisung per Online–Banking in die Schweiz. Sie erteilt den Auftrag Donnerstag Vormittag, sodass noch am selben Tag mit der Ausführung begonnen werden kann.
Nach den geltenden Überweisungsfristen für beleglose Zahlungen in Euro innerhalb der SEPA–Zone gilt eine Frist von max. einem Geschäftstag. Somit muss der Betrag bis zum Folgetag, also Freitag, dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden.
Beispiel Überweisungswiderruf
Ein Kunde gibt dienstags um 16 Uhr einen Überweisungsträger in der Filiale ab. Die Annahmefrist (Cut–Off–Zeitpunkt) ist auf 12 Uhr festgeschrieben.
Der Überweisungsträger gilt demnach erst am Mittwoch als zugegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde den Auftrag z.B. per E–Mail widerrufen.