Sparurkunden sind eine Variante der Spareinlagen. Sie werden bei der ersten Einzahlung von Sparguthaben ausgestellt und müssen bei jeder Barverfügung vorgelegt werden.
Pflichtangaben
- Firmenbezeichnung des Kreditinstituts
- Name der sparenden Person
- Kennzeichnung als Spareinlage
- Höhe des Sparguthabens
- Raum für Vermerke und Umsätze
Arten
Sparbücher
- Gebundene oder geheftete Sparbücher
- Bei Sparkassen: Sparkassenbücher
Loseblatt-Sparbücher
- Entweder der einzelne Sparkontoauszug als Urkunde, wenn alle Merkmale vorhanden
- Oder der jeweils letzte Kontoauszug zusammen mit der Sparbuchhülle und dem Stammblatt
Sparkarten
- Zur Selbstbedienung an Geldautomaten
- Sparkarte selbst ist keine Sparurkunde
- Urkunde sind die Sparkontoauszüge
Rechtsnatur
Beweis- und Schuldurkunde
- Beweist das Bestehen einer Spareinlage
- Enthält Zahlungsversprechen
Qualifiziertes Legitimationspapier
- Kreditinstitut ist berechtigt, aber nicht verpflichtet bei Vorlage auszuzahlen
Hinkendes Inhaberpapier
- Kreditinstitut ist nicht verpflichtet an inhabende Person zu zahlen
- Persönliche Legitimation kann verlangt werden
- Inhabende Person ist nicht berechtigt, ohne Nachweis der Berechtigung Leistung zu verlangen
Verlust
- Muss dem Kreditinstitut unverzüglich angezeigt werden
- Daraufhin wird das Sparkonto gesperrt
- Da Verfügung nur gegen Vorlage der Urkunde muss eine neue ausgestellt werden
Einblick in die Praxis
- Monatlich kann über 2.000 € verfügt werden
- Unter Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist kann über beliebig mehr verfügt werden
- Ohne Einhaltung der drei monatigen Kündigungsfrist kann verfügt werden, aber es fallen Vorfälligkeitszinsen an