Bürgschaft

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Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich eine dritte Person ("Bürg:in") dazu verpflichtet dem:der Gläubiger:in für die Verbindlichkeit des:der Schuldner:in einzustehen. Geregelt ist die Bürgschaft in § 765 BGB.


Rechtsverhältnisse

ToDo

Merkmale

  • Formvorschrift = Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen (Ausnahme: Kaufleute!)
  • Voraussetzung: Bestehen einer Hauptschuld
  • Akzessorietät: Abhängigkeit zwischen Bürgschaft und Hauptschuld
  • Einrede der bürgenden Person: besteht nach Zahlungsaufforderung gegenüber Gläubiger:in, z.B. Hauptschuld entspricht nicht angegebener Höhe, wurde gestundet oder ist verjährt

Beendigung der Bürgschaft

Bürgschaft erlischt

Bürgschaft erlischt NICHT

  • Mit Erlöschen der Hauptschuld
  • Bei zeitlicher Begrenzung
  • Bei einem die Hauptschuld sichernden Recht (z.B. Pfandrecht)
  • Bei Inanspruchnahme der bürgenden Person durch das Kreditinstitut
  • Bei Übernahme der Verbindlichkeit durch eine dritte Person, ohne Genehmigung der bürgenden Person
  • Mit dem Tod der bürgenden Person (Nachlassverbindlichkeit!)
  • Mit dem Tod der Hauptschuldner:innen
  • Bei einem Gläubiger:innenwechsel

Arten der Bürgschaft

Gewöhnliche Bürgschaft

  • Bürgende Person hat Recht der Einrede auf Vorausklage (§ 771 BGB)
  • Bürgende Person erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn Zwangsvollstreckung bei Hauptschuldner:in erfolglos war

Selbstschuldnerische Bürgschaft

  • Kein Recht der Einrede auf Vorausklage (§771 BGB)
  • Bürgende Person sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn Hauptschuldner:in bei Fälligkeit verbürgte Verpflichtung nicht zahlt

Höchstbetragsbürgschaft

ToDo
  • Höchstbetragsbürgschaft = vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeit
  • Bürgende Person haftet nur für einen festgelegten Betrag
  • Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich nicht durch Zinsen, Provisionen, etc. Eingrenzung der Haftung auf max. 120 % der Forderung

Nice to know

Die Bürgschaft als Rechtsgeschäft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer im 3. Jahrtausend vor Christus. Dabei reichte die bürgende Person dem:der Gläubiger:in die Hand um die Bürgschaft zu besiegeln. Wenn der:die Gläubiger:in dann insolvent ging, hatte der:die Bürg:in dafür einzustehen.

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