Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich eine dritte Person ("Bürg:in") dazu verpflichtet dem:der Gläubiger:in für die Verbindlichkeit des:der Schuldner:in einzustehen. Geregelt ist die Bürgschaft in § 765 BGB.
Rechtsverhältnisse
Merkmale
- Formvorschrift = Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen (Ausnahme: Kaufleute!)
- Voraussetzung: Bestehen einer Hauptschuld
- Akzessorietät: Abhängigkeit zwischen Bürgschaft und Hauptschuld
- Einrede der bürgenden Person: besteht nach Zahlungsaufforderung gegenüber Gläubiger:in, z.B. Hauptschuld entspricht nicht angegebener Höhe, wurde gestundet oder ist verjährt
Beendigung der Bürgschaft
Bürgschaft erlischt | Bürgschaft erlischt NICHT |
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Arten der Bürgschaft
Gewöhnliche Bürgschaft
- Bürgende Person hat Recht der Einrede auf Vorausklage (§ 771 BGB)
- Bürgende Person erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn Zwangsvollstreckung bei Hauptschuldner:in erfolglos war
Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Kein Recht der Einrede auf Vorausklage (§771 BGB)
- Bürgende Person sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn Hauptschuldner:in bei Fälligkeit verbürgte Verpflichtung nicht zahlt
Höchstbetragsbürgschaft
- Höchstbetragsbürgschaft = vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeit
- Bürgende Person haftet nur für einen festgelegten Betrag
- Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich nicht durch Zinsen, Provisionen, etc. Eingrenzung der Haftung auf max. 120 % der Forderung
Nice to know
Die Bürgschaft als Rechtsgeschäft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer im 3. Jahrtausend vor Christus. Dabei reichte die bürgende Person dem:der Gläubiger:in die Hand um die Bürgschaft zu besiegeln. Wenn der:die Gläubiger:in dann insolvent ging, hatte der:die Bürg:in dafür einzustehen.