Wenn Kund:innen Wertpapiere handeln möchten, können sie mit ihrer Bank einen Kommissionsvertrag schließen, damit die Bank als Komissionärin die Wertpapiere an der Börse handeln kann.
Einfache Wertpapierkommission
Kund:in als Verkäufer:in (Kommittent:in) schließt mit Kreditinstitut als Verkaufskommissionär einen Kommissionsvertrag
Kund:in als Einkäufer:in (Kommittent:in) schließt mit Kreditinstitut als Verkaufskommissionär einen Kommissionsvertrag
Verkaufskommissionär:in handelt an der Börse mit Einkaufskommissionär:in
Pflichten der Kommissionär:innen § 385 HGB
- Bei Einkaufskommission den:die günstigste:n Verkäufer:in finden
- Bei Verkaufskommission den:die günstigste:n Käufer:in finden
- Unverzügliche Ausführungsanzeige bei Ausführung der Kommission an Kund:in (Kommittent:in)
- Rechenschaft über das Geschäft ablegen (genaue Abrechnung zur Verfügung stellen)
- Ausführung des Geschäfts mit der Sorgfalt eines:einer ordentlichen Kaufmanns bzw. Kauffrau
- Interessen der:die Kommittent:in wahrnehmen
Zwischenkommission
- Beauftragung eines weiteren Kreditinstituts oder Wertpapierdienstleistungsunternehmens als Zwischenkommissionär:in
- Weil nicht alle Kreditinstitute an der Börse vertreten sind
Aus der Praxis
- Sowohl Verkäufer:innen als auch Käufer:innen müssen Provision und Courtage an ihre Kommittent:innen zahlen.
- Provision: In Prozent berechnete Form der Vergütung, die anhand des Geschäftswerts berechnet wird.
- Courtage: In Prozent berechnete Vermittlungsgebühr, dessen Höhe unabhängig vom Geschäft ist.