Die Girosammelverwahrung oder Sammelverwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von dafür zugelassenen Wertpapieren bei der Wertpapiersammelbank. Gesetzliche Grundlage ist § 5 DepotG.
Geschlossenes vs. Offenes Depot
Geschlossenes Depot | Offenes Depot |
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Wertpapiere
- Aktien
- Zins-, Gewinn- und Erneuerungsscheine
- Auf Inhaber:innen lautende oder durch Indossament übertragene Schuldverschreibungen
- Vertretbare Wertpapiere
- Namensschuldverschreibungen (ausgestellt auf die Wertpapiersammelbank)
Allgemeines zur Sammelverwahrung
- § 5 DepotG als gesestzliche Grundlage
- Verwahrer:in darf Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn diese dafür zugelassen sind
- Durch die Einlieferung bei der Wertpapiersammelbank verliert die hinterlegende Person das Sondereigentum an den Wertpapieren
- Es wird ein Miteigentum am Sammelbestand erworben
- Es besteht kein Recht auf Herausgabe der Stücke, die eingeliefert wurden
- Nur Anspruch auf Auslieferung von Wertpapieren in Höhe des hinterlegten Nennbetrags oder der hinterlegten Stückzahl
- Bei Konkurs der Verwahrer:innen hat die hinterlegende Person ein Aussonderungsrecht
- Zentraler Sammelverwahrer in Deutschland: Clearstream Banking AG
Vorteile der Sammelverwahrung
- Bei Wertpapierkäufen kann das Eigentum schnell und einfach durch Umbuchung im Sammelbestand verschafft werden
- Depotgebühren sind günstiger als bei der Sonderverwahrung
Aus der Praxis
Anstatt der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank ist auch eine Haussammelverwahrung möglich. Das heißt der oder die Verwahrer:in (meistens die Hausbank) verwahrt die Wertpapiere selbst, was allerdings nur durch ausdrückliche und schriftliche Ermächtigung des oder der Hinterleger:in gestattet ist. Für jedes Verwahrstück muss eine Ermächtigung erteilt werden. Dies ist i.d.R. zu aufwändig und wird in der Praxis nicht genutzt.