Girosammelverwahrung

Girosammelverwahrung

Die Girosammelverwahrung oder Sammelverwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von dafür zugelassenen Wertpapieren bei der Wertpapiersammelbank. Gesetzliche Grundlage ist § 5 DepotG.


Geschlossenes vs. Offenes Depot

Geschlossenes Depot

Offenes Depot

  • Verwahrung von Gegenständen (z.B. Schmuck, Sammlungen, Kunstwerken)
  • Verwahrung in feuer- und einbruchsicheren Tresorräumen
  • Bei Annahme der Verwahrstücke kennt Kreditinstitut den Inhalt nicht
  • Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
  • Wertpapiere werden Verwahrer:innen unverschlossen übergeben
  • Verwahrer:innen müssen zudem mit der Verwaltung der Wertpapiere beauftragt werden

Wertpapiere

  • Aktien
  • Zins-, Gewinn- und Erneuerungsscheine
  • Auf Inhaber:innen lautende oder durch Indossament übertragene Schuldverschreibungen
  • Vertretbare Wertpapiere
  • Namensschuldverschreibungen (ausgestellt auf die Wertpapiersammelbank)

Allgemeines zur Sammelverwahrung

  • § 5 DepotG als gesestzliche Grundlage
  • Verwahrer:in darf Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn diese dafür zugelassen sind
  • Durch die Einlieferung bei der Wertpapiersammelbank verliert die hinterlegende Person das Sondereigentum an den Wertpapieren
  • Es wird ein Miteigentum am Sammelbestand erworben
  • Es besteht kein Recht auf Herausgabe der Stücke, die eingeliefert wurden
  • Nur Anspruch auf Auslieferung von Wertpapieren in Höhe des hinterlegten Nennbetrags oder der hinterlegten Stückzahl
  • Bei Konkurs der Verwahrer:innen hat die hinterlegende Person ein Aussonderungsrecht
  • Zentraler Sammelverwahrer in Deutschland: Clearstream Banking AG

Vorteile der Sammelverwahrung

  • Bei Wertpapierkäufen kann das Eigentum schnell und einfach durch Umbuchung im Sammelbestand verschafft werden
  • Depotgebühren sind günstiger als bei der Sonderverwahrung

Aus der Praxis

Anstatt der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank ist auch eine Haussammelverwahrung möglich. Das heißt der oder die Verwahrer:in (meistens die Hausbank) verwahrt die Wertpapiere selbst, was allerdings nur durch ausdrückliche und schriftliche Ermächtigung des oder der Hinterleger:in gestattet ist. Für jedes Verwahrstück muss eine Ermächtigung erteilt werden. Dies ist i.d.R. zu aufwändig und wird in der Praxis nicht genutzt.

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