Grundlagen der Buchführung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind Regeln und Richtlinien zur Buchführung und Bilanzierung, an die sich jeder Kaufmann bzw. jede Kauffrau zu halten hat.

§ 243 Abs. 1 HGB: Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.


Grundsätze

Rechtsquellen für die GoB sind das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO). Die Buchführung ist in ihrer Durchführung an die GoB gebunden.

Allgemeiner Grundsatz (§ 138 BGB, § 145 AO)

Ein sachverständiger Dritter bzw. eine sachverständige Dritte kann sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen.

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 238 HGB, § 145 AO, § 243 HGB)

Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung verfolgen lassen, deshalb:

  1. Keine Buchung ohne Beleg
  2. Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Belege

Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 239, § 246 HGB)

Alle Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden, konkret:

  1. Alle Geschäftsfälle müssen erfasst werden (Verrechnungsverbot!).
  2. Die Belege müssen auf den richtigen Konten erfasst werden.
  3. Die Geschäftsfälle müssen in zeitlicher Reihenfolge erfasst werden.
  4. Die Geschäftsfälle müssen nach Sachzugehörigkeit erfasst werden.

Grundsatz der geordneten Buchung (§ 239 HGB, § 146 AO)

Die Buchführung muss in lebender Sprache erfolgen und keine Aufzeichnung darf - ohne Feststellbarkeit des ursprünglichen Inhalts - verändert werden.

Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB, § 147 AO)

Jeder Kaufmann bzw. jede Kauffrau ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen aufzubewahren:

  1. Handelsbücher, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse
  2. Empfangene und abgesandte Handelsbriefe
  3. Belege für Buchungen

→ Bücher, Inventare und Bilanzen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden


GoB vs. Bilanzierungsgrundsätze

Neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind bei der Aufstellung der Bilanz die Bilanzierungsgrundsätze zu beachten. Die Bilanzierungsgrundsätze haben keine direkte gesetzliche Grundlage, entspringen aber zum Teil dem HGB, Empfehlungen oder Gewohnheiten. Ziel der Bilanzierungsgrundsätze ist es vor allem, die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu gewährleisten.

  1. Bilanzwahrheit
  2. Bilanzklarheit
  3. Vorsichtsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Realisationsprinzip
  1. Niederstwertprinzip (Aktiva) bzw. Höchstwertprinzip (Passiva)
  2. Einzelbewertungsprinzip
  3. Bilanzkontinuität
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