Wenn Kund:innen Wertpapiere handeln möchten, können sie mit ihrer Bank ein Festpreisgeschäft vereinbaren, damit die Bank die Wertpapiere an der Börse handeln kann. Es wird ein fester Preis vereinbart, welcher keinen Aufschluss über die einzelnen Positionen der Abrechnung zulässt.
Anwendung
- Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren
- Wertpapiere des Kreditinstituts
- Handel von nicht zum regulierten Markt zugelassenen Werten
Unterschied zum Kommissionsgeschäft
- Keine Rechenschaftspflicht gegenüber Kund:in über das Deckungsgeschäft
- Preis kann unabhängig vom Preis des Deckungsgeschäftes oder von der Börsennotierung sein
- Preis muss marktgerecht sein
Aus der Praxis
- Da die Kund:innen direkt von der Bank kaufen, müssen die Banken nicht offenlegen, wie viel sie selbst dafür im Einkauf bezahlt haben.
- Im Gegensatz dazu muss bei einem Kommissionsgeschäft, welches die Bank für ihre Kund:innen ausführt, eine detaillierte Abrechnung zur Verfügung gestellt werden.
- Der Bundesgerichtshof verneint eine Offenlegungspflicht bei Festpreisgeschäften, da es für die Kund:innen doch offenkundig sei, dass die Banken Gewinninteressen verfolgen.