Aktien und Rechte der Aktionär:innen

Aktien und Rechte der Aktionär:innen

Eine Aktie ist ein Wertpapier, welches ein Teilhaberecht an einer Aktiengesellschaft verbrieft.

Eigentümer:innen erwerben Rechte und Pflichten.


Aktien

  • Eigentümer:in einer Aktie = Aktionär:in
  • Beteiligt am Grundkapital der Gesellschaft
  • Klassische Aktien in Urkundenform (Papierform)
  • Heutzutage: keine physische Ausgabe an Kund:innen → virtuelle Führung im Aktiendepot
ToDo

Voraussetzungen zum Erwerb

  • Depot
  • Zugang zu einer Wertpapierbörse

Pflichten der Aktionär:innen

  • Leisten der Einlage
  • Treuepflicht
    • Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft
    • Rücksicht auf die Interessen anderer Aktionär:innen
  • Haltefrist
    • z.B. Aufgrund von Börsengang

Rechte der Aktionär:innen

Jan stellt dem Vorstand Fragen.

Rechte

1. Beteiligung am Bilanzgewinn

Grundlage: § 58 ff. Abs. 4 AktG

  • Gewinn Ausschüttung als Dividende

2. Teilnahme an der Hauptversammlung

Grundlage: § 118 AktG

  • Ausüben der Aktionärsrechte

3. Stimmrecht auf der Hauptversammlung

Grundlage: § 134 AktG

Möglichkeiten seinem Recht nachzukommen:

  • Persönliche Teilnahme
  • Vertretung durch Dritte
  • Rechte auf elektronischem Weg ausüben (wenn laut Satzung möglich)

4. Auskunft durch den Vorstand

Grundlage: § 131 AktG

  • Auskunft vom Vorstand über Geschäftsangelegenheiten

5. Bezugsrecht für junge Aktien

Grundlagen: § 186 AktG

  • Vorkaufsrecht auf junge Aktien

6. Anteil am Liquidationserlös

Grundlagen: § 271 AktG

  • Aufteilung des Vermögens nachdem alle Verbindlichkeiten gezahlt wurden

Beispiele

Stimmrecht auf der Hauptversammlung

Auf der Hauptversammlung wird insbesondere über folgende Themen abgestimmt:

  • Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  • Verwendung des Bilanzgewinn
  • Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats
  • Satzungsänderungen
  • Kapitalbeschaffung / Kapitalverminderung
  • Vergütungssystem
  • Auflösung der Gesellschaft

Auskunft durch den Vorstand

Der Vorstand kann die Auskunft verweigern, wenn:

  • Die Antwort bereits sieben Tage vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
  • Wenn sie dem Unternehmen oder verbunden Unternehmen einen nicht unerheblichen Schaden zufügen würde.
  • Wenn sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht.
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