Um einen Kaufvertrag abzuschließen, bedarf es zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen.
Willenserklärungen
Grundsätzlich bringst du mit einer Willenserklärung zum Ausdruck, dass du etwas willst. Bei einem Kaufvertrag unterscheiden wir zwischen zwei verschiedenen Willenserklärungen: Dem Antrag und der Annahme.
Antrag
Der Antrag ist immer die erste Willenserklärung. Durch ihn ergreift einer der beiden zukünftigen Vertragspartner:innen die Initiative zum Abschluss des Kaufvertrages. Beim Antrag sind vor allem zwei Dinge wichtig: Ein Antrag...
- Kann von Käufer:in oder Verkäufer:in kommen
- Muss immer gerichtet sein, d. h. er muss sich an eine spezielle Person/Personengruppe richten und den genauen Vertragsgegenstand und Kaufpreis enthalten
Aufgrund des zweiten Punktes stellen weder eine Anfrage noch ausgestellte Produkte einen Antrag dar (dazu unten mehr).
Annahme
Mit der Annahme stimmt Vertragspartner:in 2 dem Antrag von Vertragspartner:in 1 zu. Damit der Kaufvertrag zustande kommt, ist es wichtig, dass die Annahme auf den Antrag bezogen ist und inhaltlich mit ihm übereinstimmt.
Vertragsform
Verträge können in drei verschiedenen Formen abgeschlossen werden:
- Schriftlich
- Mündlich
- Stillschweigend durch konkludentes (übereinstimmendes) Handeln
Beispiele
Ideal-Szenario
Lea legt eine Winterjacke für 100 € auf die Kassentheke (Antrag). Jan steht hinter der Kasse und nimmt die Jacke mit der Absicht, sie Lea für 100 € zu verkaufen (Annahme).
Sonderfall Anfrage
Lea fragt Jan, wie viel die Winterjacke kostet. Jan antwortet "100 € - möchtest du sie gerne kaufen?".
Bei Leas Frage handelt es sich lediglich um eine Anfrage. Anfragen sind kein Antrag. In diesem Fall liegt das daran, dass Lea der Kaufpreis nicht bekannt war und somit kein gerichteter Antrag vorlag. Jan stellt in diesem Fall mit seiner Antwort den Antrag.
Sonderfall Preisverhandlung
Lea antwortet auf Jans Frage, ob sie die Winterjacke für 100 € haben möchte, dass ihr die Jacke zwar gefällt, sie aber nur bereit ist, 85 € auszugeben. Damit stimmen die Willenserklärungen nicht überein und Leas Gebot von 85 € für die Jacke ist der neue Antrag.
Sonderfall "Invitatio ad offerendum"
Im Geschäft oder Schaufenster ausgestellte Waren stellen keinen Antrag dar, da sie sich nicht an eine spezifische Person richten und somit ungerichtet sind. Diese Waren sind lediglich eine Einladung (invitatio) an den zukünftigen Käufer, einen Antrag abzugeben (ad offerendum).