Produkthaftung

Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz kurz ProdHaftG geregelt. Im Mittelpunkt steht dabei die Haftungspflicht, der Haftungsumfang, die Beweislast sowie der Ausschluss einer Haftung und die Fehler eines Produktes.


Definition Produkthaftung

Die Produkthaftung ist eine Verschuldens unabhängige Haftung der Herstellenden, die für Schäden aufkommt, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts hervorgehen. Sie umfasst dabei Personen- und Sachschäden.

Die gesetzliche Grundlage ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Dieses ist von der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB zu unterscheiden.

Voraussetzungen

Kommt ein Verbraucher durch einen Fehler in einem Produkt zu Schaden, so ist der Hersteller verpflichtet, den Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Diese Schäden umfassen sowohl Sachschäden als auch den Körper, die Gesundheit oder im schlimmsten Fall den Tod.

Wesentliche Inhalte Produkthaftungsgesetz

Ziel

  • Verschuldensunabhängige Haftung durch den Hersteller

Haftungspflichtige

§ 1 u. 4 ProdHaftG

  • Herstellende die Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt hergestellt hat
  • Importierende, die die Ware zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Vertrieb in den Wirtschaftsraum eingeführt hat
  • Liefernde, sofern die Herstellenden nicht bekannt ist oder benannt werden kann

Haftungsumfang

§ 10 u. 11 ProdHaftG

  • Je Fehler Höchstbetrag: 85 Millionen Euro
  • Bei Sachbeschädigung: Schaden bis 500 Euro sind selbst zu tragen

Beweislast

§ 1 Abs. 4. ProdHaftG

  • Nachweispflicht für die Geschädigten
  • Muss Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen
  • Ist Ersatzpflicht unklar, so trägt der Herstellende die Beweislast

§ 1 Abs. 2 ProdHaftG Ausschluss der Haftung

  • Nicht möglich die Haftung im Voraus zu beschränken oder auszuschließen
  • Ausschluss der Ersatzpflicht durch den Hersteller, wenn
    • Ware nicht vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurde
    • Produktfehler, der den Schaden verursacht hat, bei in Umlaufbringung noch nicht absehbar war
    • Die Ware nicht für den Verkauf oder Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck vorgesehen war
    • Zum Zeitpunkt der in Umlaufbringung den Rechtsvorschriften entsprochen hat
    • Fehler zum Zeitpunkt der in Umlaufbringung nicht nach damaligen wissenschaftlichen und technischen Stand nicht erkennbar war

§ 3 ProdHaftG: Fehler eines Produkts

Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

  • a) seiner Darbietung,
  • b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
  • c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Produktsicherheit

Gesetzliche Grundlage: Produktsicherheitsgesetz kurz ProdSG

Herstellende und Handelnde müssen dafür sorgen, dass gefährliche Produkte:

  • Nicht in Umlauf gebracht werden
  • Zurückgerufen werden
  • Zurückgenommen werden
  • Ggf. vernichtet werden

Verbrauchende müssen:

  • Auf mögliche Bedienungsfehler hingewiesen werden
  • Auf eine deutsche Bedienungsanleitung zugreifen können (beiliegend oder ggf. online abrufbar)
  • Über Schutzhinweise, Regeln oder Sicherheitshinweise informiert werden

Alle Verbraucherprodukte müssen eine Hersteller- oder Identifikationskennung tragen

Bei Verstößen gegen Aufklärungs- und Informationspflicht drohen Geldbußen oder Haftstrafen


Beispiel

Herr Kensy hat für die simplecompany über die Einkaufsgenossenschaft die Supergenossen für 600 € eine neue Leiter der Marke Flitzebogen gekauft. Schon nach einem Monat bricht eine Sprosse durch und Lea stürzt aus mehreren Metern herunter. Für den Einkommensausfall, die Behandlungskosten und Schmerzensgeld verlangt die simplecompany 25.000 € von dem Markenhersteller Flitzebogen. Der Hersteller ist für den Produktionsfehler verantwortlich.

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