Rechte und Pflichten von Spediteur & Frachtführer

Eine klare Abgrenzung der Rechte und Pflichten von Versender, Spediteur und Frachtführer spielen beim Gütertransport eine entscheidende Rolle.

Aber was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Versender, einem Spediteur und einem Frachtführer? Welche Rechte und Pflichten hat der Spediteur und welche der Frachtführer? In welchen Situationen haften Spediteur und Frachtführer eigentlich? Und wie hoch ist eigentlich die maximale Haftungssumme?

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Rechte und Pflichten beim Gütertransport einfach erklärt

Genau wie es dir im privaten Leben wichtig ist, dass du Rechte und Pflichten beim Versenden von Paketen hast, spielt das auch für Unternehmen eine entscheidende Rolle. Mit dem Unterschied, dass der Wert der versendeten Waren hier deutlich größer ist.
Gerade deshalb ist es wichtig, dass hier klare Regelungen existieren. Das schützt nicht nur die Empfänger, sondern auch die Ab- und Versender.
Die Rechte und Pflichten von Spediteur und Frachtführer sind im Handelsgesetzbuch geregelt. Darin ist zum einen festgehalten, was eigentlich ein Spediteur/Frachtführer nach dem Gesetz ist, und zum anderen, wann genau sie haften.

Definition

Die Rechte und Pflichten von Frachtführern (§§ 407–450 HGB) und Spediteuren (§§ 453–466 HGB) sind im HGB gesetzlich besonders geregelt. Im HGB wird außerdem genau festgelegt, was ein Spediteur und was ein Frachtführer ist.


Grundlagen der Rechte und Pflichten von Spediteur & Frachtführer

Die Rechte und Pflichten von Frachtführern (§§ 407–450 HGB) und Spediteuren (§§ 453–466 HGB) sind im HGB gesetzlich besonders geregelt. Im HGB wird zudem genau festgelegt, was ein Spediteur und was ein Frachtführer ist.
Bei einem Gütertransport ist die erste beteiligte Partei der Versender. Das ist das Unternehmen, das verkaufte Ware versenden will. Um diesen Transport zu organisieren, beauftragt der Versender einen Spediteur. Ein Spediteur ist laut Gesetz ein Unternehmen, das den Transport von Gütern organisiert, aber nicht zwangsläufig durchführt. Der Spediteur wiederum nimmt dann die Rolle des Absenders ein und beauftragt einen Frachtführer mit dem Transport. Er vermittelt sozusagen zwischen Versender und Frachtführer. Unter einem Frachtführer versteht das HGB also das Unternehmen, das den Transport durchführt.

In dem Fall, dass ein Spediteur den Transport aber selbst durchführt, wird der Spediteur selbst zum Frachtführer. Dann spricht man vom Selbsteintritt des Spediteurs.
Damit Rechte und Pflichten beim Transport von Gütern zwischen dem Versender der Güter, dem Spediteur (Absender) und dem Frachtführer entstehen, müssen Verträge geschlossen werden.

Der Verkäufer (Versender) schließt einen Speditionsvertrag mit dem Absender (Spediteur). Der Absender wiederrum schließt einen Frachtvertrag mit dem Frachtführer.
Verträge zwischen Verkäufer, Spediteur und Frachtführer

Im Folgenden wollen wir uns die Rechte und Pflichten einmal etwas genauer anschauen.

Rechte und Pflichten des Spediteurs

Die Rechte und Pflichten des Spediteurs sind im HGB geregelt (§§ 453-466 HGB). Zusätzlich werden in der Praxis die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als AGBs als Vertragsgrundlage genutzt.

Damit die Rechte und Pflichten des Spediteurs Gültigkeit besitzen muss aus Sicht des Spediteurs zuerst ein Speditionsvertrag zwischen Versender und Spediteur geschlossen werden. Hierbei ist der Versender der Auftraggeber des Spediteurs.

Haupftpflichten des Spediteurs

Haftung des Spediteurs nach HGB

Im HGB wird zwischen zwei Arten von Schäden unterschieden: Güterschäden und Verspätungsschäden.
Güterschäden sind Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstehen.
Verspätungsschäden dagegen entstehen durch eine zu späte Lieferung (= Überschreitung der Lieferfrist).

Der Spediteur (§§ 453-466 HGB) haftet für Güterschäden und Verspätungsschäden, die während seiner Aufsicht (oder der seines Erfüllungsgehilfen) an dem Gut entstanden sind (Obhutshaftung).
Im Gegensatz zur Frachtführer-Haftung enthält das HGB allerdings nur wenige Einschränkungen der Haftung. Der Spediteur darf dabei trotzdem die Höhe der Haftung beschränken. Das geshieht meistens über die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Die ADSp ergänzen dabei die Regelungen des HGB. Bei den ADSp handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die Spediteure für alle Verträge als Vertragsgrundlage nutzen können. Neben besonderen Regelungen wird auch die Haftung des Spediteurs nach den ADSp in ihrer Höhe eingeschränkt.

Um die Obergrenze der Haftung zu ermitteln, sind besonders die Sonderziehungsrechte (SZR) wichtig. Diese kannst du dir als eine Art Währung vorstellen, für die täglich ein Wechselkurs zum Euro festgelegt wird.

Haftungsbeschränkung des Spediteurs

Schadenart

Maximale Haftung

Haftungsgrenze je Schadenfall

Haftungsgrenze je Schadenereignis

Güterschäden

8,33 SZR €/kg Rohgewicht

Max. 1,25 Mio. € oder max. 2 SZR/kg (je nachdem, welcher Betrag höher ist)

Max. 2,5 Mio. € oder max. 2 SZR/kg (je nachdem, welcher Betrag höher ist)

Andere Schäden

3-facher Verlustbetrag

Max. 125.000 €

Wichtig ist hier im Unterschied zum Frachtführer, dass bei einem Schaden zwischen dem Schadenfall und dem Schadenereignis unterschieden werden muss. Ersteres ist der Schaden, der dem Versender an der Sendung entsteht. Ein Schadenereignis dagegen betrifft den gesamten entstandenen Schaden, kann also mehrere Schadenfälle beinhalten. Hier wird also das gesamte Ereignis beschrieben, dass einen Schaden ausgelöst hat.

Schadenereignis: In einem Lkw wurde die Ladung falsch gesichert. Die Ladung wird vollständig beschädigt.

Schadenfall: Ein Teil der beschädigten Ladung sind zwei Smart TVs der Firma simpletv.

Zu guter Letzt gibt es auch noch den Verlustbetrag. Das ist der Wert, der zu ersetzen ist, falls eine Sendung vollständig verloren geht.

Rechte und Pflichten des Frachtführers

Im HGB sind die Rechte und Pflichten des Frachtführers im Abschnitt „Frachtgeschäft“ (§§ 407-450 HGB) geregelt. Diese Paragrafen gelten für die gewerbliche Beförderung von Gütern in Deutschland. Der gewählte Verkehrsträger spielt dabei keine Rolle. Der Transport von Umzugsgütern dagegen ist im § 451 HGB geregelt. Bei privaten Transporten findet das HGB aber keine Anwendung. Damit ein Frachtführer überhaupt Rechte und Pflichten hat, muss erst einmal ein sogenannter Frachtvertrag über die Beförderung einer Sendung abgeschlossen werden. Dabei ist der Absender der Auftraggeber des Frachtführers.

Haupfpflichten des Frachtführers

Haftung des Frachtführers nach HGB

Wichtig zu wissen: Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung bis zur Ablieferung der Sendung, haftet der Frachtführer nach § 425 HGB für alle Güter- und Verspätungsschäden. Für diese Güterschäden gilt die sogenannte Obhutshaftung. Das bedeutet, dass der Frachtführer für alle Schäden haftet, die entstanden sind, während er die Aufsicht über die Ware hatte. Das gilt auch, wenn sein beauftragter Erfüllungsgehilfe einen Schaden verursacht.

In einigen Fällen ist die Haftung des Frachtführers allerdings ausgeschlossen. Nämlich genau dann, wenn der Frachtführer trotz größter Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können oder wenn er durch Handlungen von Absender/Empfänger verursacht wurde. Diese Ausnahmen findest du in den §§ 426 f. HGB. Die Haftung des Frachtführers ist außerdem immer in ihrer Höhe beschränkt. Der Frachtführer haftet nur bis zu einem maximalen Haftungsbetrag, egal ob der tatsächliche Schaden höher ausfällt.

Die Haftungsbeschränkung des Frachtführers berechnet sich dann wie folgt:

Haftungsbeschränkung des Frachtführers

Schadenart

Maximale Haftung

Güterschäden

8,33 SZR/kg Rohgewicht

Verspätungsschäden

3-facher Frachtbetrag

Die Haftung für einen einzelnen Schadenfall ist auf 1,25 Millionen € oder 2SZR /kg beschränckt.

Bei einem Schadensereignis ( z.B Unfall bei dem die Sendung von fünf verschiedenen Auftraggebern zerstört wurde) ist die Haftung beschränkt auf maximal 2,6 Millionen € oder 2 SZR / kg, jed nachdem welcher Betrag höher ist.


Ermittlung der Haftungssummen

Bei der Ermittlung der Haftungssumme kannst du dich an den folgenden Fragen orientieren:

  1. Wie hoch ist der entstandene Schaden?
  2. Um welche Schadensart handelt es sich? (Güterschaden oder einen anderen Schaden)
  3. Wie hoch ist die maximale Haftung?
  4. Wie hoch ist die Haftungsgrenze in diesem Schadenfall? (<- musst du nur beim Spediteur prüfen)
  5. Mit welchem Betrag haftet der Spediteur/Frachtführer?

Anwendung auf Beispiel aus Sicht eines Frachtführers

  1. Informationen über die Sendung:
  • Rohgewicht: 350 kg
  • Warenwert: 4.000,00 €
  • 1 SZR = 1,20 €
  1. Schadensart:
  • Während eines Transportes wurde die Ware vollständig zerstört.
  • Es liegt also ein Güterschaden in Höhe des gesamten Warenwertes vor.
  1. Ermittlung der maximalen Haftung:
  • 350 kg * 8,33 SZR/kg * 1,20 €/SZR = 3.498,60 €
  1. Mit welchem Betrag haftet der Frachtführer?
  • Weil der tatsächlich entstandene Schaden (4.000,00 €) höher ist, als die maximale Haftung des Frachtführers, haftet der Frachtführer nur mit der maximalen Haftungssumme i.H.v. 3.498,60 €.

Zusammenfassung

Die Rechte und Pflichten von Frachtführern (§§ 407–450 HGB) und Spediteuren (§§ 453–466 HGB) sind im HGB gesetzlich besonders geregelt. Im HGB wird außerdem genau festgelegt, was ein Spediteur und was ein Frachtführer ist.

Unter einem Frachtführer versteht das HGB diejenigen, die den Transport durchführen. Ein Spediteur dagegen ist laut Gesetz ein Unternehmen, das den Transport von Gütern organisiert, aber nicht zwangsläufig durchführt. In dem Fall, dass ein Spediteur den Transport aber selbst durchführt, wird der Spediteur selbst zum Frachtführer. Damit Rechte und Pflichten beim Transport von Gütern zwischen dem Versender der Güter, dem Spediteur (Absender) und dem Frachtführer entstehen, müssen Verträge geschlossen werden.

Im HGB wird zwischen zwei Arten von Schäden unterschieden: Güterschäden und Verspätungsschäden.
Güterschäden sind Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstehen.
Verspätungsschäden dagegen entstehen durch eine zu späte Lieferung (= Überschreitung der Lieferfrist).
Sowohl der Frachtführer als auch der Spediteur haften ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Sendung (Obhutshaftung) für alle Güter- und Verspätungsschäden. Die Haftung ist allerdings bei beiden beschränkt.

Außerdem muss aus Sicht des Spediteurs bei einem Schaden zwischen dem Schadenfall und dem Schadenereignis unterschieden werden. Ersteres ist der Schaden, der dem Versender an der Sendung entsteht. Ein Schadenereignis dagegen betrifft den gesamten entstandenen Schaden, kann also mehrere Schadenfälle beinhalten.

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