Angebotsinhalt

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über den Inhalt eines Angebotes. Es werden meist alle notwendigen Informationen und Bestimmungen eingebunden, damit der Kaufvertrag reibungslos abläuft. Dafür verwenden die Vertragspartner oft AGBs.


Angaben über die Ware

Als grundlegende Angaben über die Ware ist immer die handelsübliche Bezeichnung sowie die Güte der Ware.

Die Güte bezeichnet die Qualität und Beschaffenheit der Ware. Die Güte der Ware wird bestimmt durch:

  • Muster und Proben bspw. bei Parfum, Tapeten, ...
  • Güteklassen zur Angabe von Warenqualifikationen
    Dabei wird unterschieden zwischen:
    - Handelsklassen bspw. bei Eier, Kartoffeln, Obst, ...
    - Typen bei Kraftfahrzeugen oder Mehl
  • Marken und Güte-, Prüf- und Sicherheitszeichen
  • Herkunft der Ware
  • Jahrgang der Ware
  • Zusammensetzung der Ware

Sonstige Angaben

Menge der Ware

Die gesetzliche Regelung besagt, dass wenn keine Mengenangabe im Angebot enthalten ist, so gilt es für jede handelsübliche Menge.

  • Bei größeren Mengen → Mengenrabatt wird oft gegeben
  • Bei kleineren Mengen → Mindermengenzuschlag wird oft erhoben

Preis der Ware

Der Preis bezieht sich auf eine handelsübliche Mengeneinheit oder die Gesamtmenge. Im Zusammenhang mit dem Preis können verschiedene Preisnachlässe unterschieden werden.

Der Skonto ist eine besondere Form des Preisnachlasses, da sich dieser auf den Bezahlungszeitraum bezieht.

Lieferzeit

Im Angebot sollte immer ein Zeitpunkt der Lieferung vereinbart sein, ansonsten kann eine sofortige Lieferung verlangt werden. Das bezeichnet sich als Tages- oder Sofortkauf.

Vertraglich geregelt gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Terminkauf = Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
  • Fixkauf = Lieferung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt

Verpackungskosten

Gesetzlich geregelt ist, dass der Einzelhändler die Kosten für die Versandverpackung trägt. Gibt es anderweitige Regelungen, gelten diese.

Zahlungsbedingungen

Da gesetzlich gesehen Geldschulden Bringschulden sind, ist der Einzelhändler dazu verpflichtet, das Geld auf seine Kosten an den Lieferer zu schicken.
Es wird unterschieden zwischen:

  • Vorauszahlung
  • Zahlung mit Zahlungsziel
  • Sofortige Bezahlung der Ware bei Lieferung

Lieferbedingungen

Gesetzlich sind Warenschulden Holschulden, das bedeutet, der Käufer trägt beim Versendungskauf die Kosten ab der Versandstation. Alle Kosten davor (bis zu Versandstation und messen und wiegen) trägt der Verkäufer.

Bei einem Versendungskauf kommen viele verschiedene Kosten zusammen:

  • Rollgeld für die Anfuhr
  • Frachtkosten
  • Rollgeld für die Zufuhr
  • Wiege-, Mess- und Verladekosten

Für die Übernahme zu den Beförderungskosten gibt es viele Möglichkeiten, die in der zugehörigen gleichnamigen Zusammenfassung näher erläutert sind.

Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem beide Vertragspartner ihre Leistung zu erfüllen haben. Der Verkäufer muss die Ware rechtzeitig und in einem guten Zustand liefern. Der Käufer muss die Ware rechtzeitig bezahlen und annehmen.

Der Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers! Wird die Ware beim Transport beschädigt, haftet der Käufer eigentlich. Im Normallfall wird eine Versicherung abgeschlossen, die das dann übernimmt.

Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern bezüglich der Lieferung ist der Gerichtsstand des Wohn-/Geschäftsortes des Verkäufers zuständig.

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern bezüglich der Bezahlung ist der Gerichtsstand des Wohn-/Geschäftsortes des Käufers zuständig.

In der Praxis kann es vertragliche Abweichungen geben bei zweiseitigen Handelskäufen, meistens wird der Geschäftssitz des Verkäufers als Gerichtsstand für beide Angelegenheiten vereinbart.

Bei einem einseitigen Handelskauf zwischen Kundschaft und Einzelhändler gibt es solche vertraglichen Abweichungen nicht.


Beispiele

Menge der Ware:
Ab 100 Stück wird ein Mengenrabatt von 10 % gewährt.

Lieferzeit:
Terminkauf: Lieferung bis zum 30. Juni
Fixkauf: Lieferung am 15. Juni fix

Zahlungsbedingungen:
Die simplecompany hat mit RAMPE GmbH keine Zahlungsbedingungen vereinbart. Dementsprechend kann das Unternehmen RAMPE die sofortige Bezahlung verlangen.

Lieferbedingungen:

  • Rollgeld für die Anfuhr: Transportkosten der Ware vom RAMPE Lager bis zum Bahnhof
  • Frachtkosten: Transportkosten vom Bahnhof bis Bahnhof
  • Rollgeld für die Zufuhr: Transportkosten vom Zielbahnhof zur simplecompany

Erfüllungsort:
Bei der Auslieferung von neuen Schaufensterpuppen an die simplecomany gab es einen Verkehrsunfall und die Ware ist zerstört worden. Das Lieferunternehmen könnte jetzt trotzdem die Zahlung seitens der simplecompany verlangen. Glücklicherweise wurde eine Versicherung abgeschlossen, die das jetzt übernimmt.

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