Mit einem Angebot reagiert ein Verkäufer üblicherweise auf die Anfrage eines potenziellen Kunden. Im Angebot legt er alle vertragswesentlichen Bedingungen fest, unter welchen er seine Waren oder Dienstleistungen verkaufen würde.
Angebote sind formfrei. Sie können also schriftlich, mündlich, telefonisch oder fernschriftlich (z.B. E-Mail) erfolgen.
Aufgrund der Formfreiheit gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen über die konkreten Inhalte und das Aussehen.
Es gilt jedoch das Gebot von Mindestinhalten, welche für einen reibungslosen Kaufprozess nötig sind. Mindestinhalte sind insbesondere:
- Angaben über die Ware
- Menge
- Preis und ggf. Rabatte
- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- ggf. Freizeichnungsklauseln zur Einschränkung der Angebotsbindung
Angaben über die Ware
Hierzu zählt die handelsübliche Bezeichnung sowie die Güte der Ware.
Die Güte bezeichnet die Qualität und Beschaffenheit der Ware. Die Güte der Ware wird bestimmt durch:
- Muster und Proben
z.B. bei Parfum, Tapeten - Güteklassen zur Angabe von Warenqualifikationen
z.B. Handelsklassen bei Eiern, Typen bei Fahrzeugen - Marken sowie Güte-, Prüf- und Sicherheitszeichen
- Herkunft der Ware
- Jahrgang der Ware
- Zusammensetzung der Ware
Wird die Güte nicht explizit im Angebot ausgewiesen, ist Ware mindestens mittlerer Güte zu liefern.
Menge der Ware
Die gesetzliche Regelung besagt: Wenn keine Mengenangabe im Angebot enthalten ist, so gilt das Angebot für jede handelsübliche Menge.
Die Menge ist oft auch für den Preis entscheidend:
- Große Mengen
\rarr Mengenrabatt wird oft gegeben. - Kleine Mengen
\rarr Mindermengenzuschlag wird oft erhoben.
Preis der Ware
Der Preis bezieht sich auf eine handelsübliche Mengeneinheit oder die Gesamtmenge.
Im Zusammenhang mit dem Preis können verschiedene Preisnachlässe unterschieden werden, z.B. Mengenrabatt, Treuerabatt, Neukundenrabatt.
Der Skonto ist eine besondere Form des Preisnachlasses, da sich dieser auf den Bezahlungszeitraum bezieht. Er wird bei frühzeitiger Zahlung gewährt.
Lieferbedingungen
Bezüglich der Lieferung sind der Lieferzeitpunkt, etwaige Liefer- und Verpackungskosten sowie der Risikoübergang für Schäden relevant.
Lieferzeitpunkt
Im Angebot sollte immer ein Zeitpunkt der Lieferung vereinbart sein, ansonsten kann eine sofortige Lieferung verlangt werden. Das bezeichnet man als Tages- oder Sofortkauf.
Vertraglich geregelt gibt es zwei Möglichkeiten:
- Terminkauf: Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
- Fixkauf: Lieferung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt
Lieferkosten
Fehlen individuelle Lieferbedingungen im Angebot, dann greift die gesetzliche Regelung. Nach dieser gilt: Warenschulden sind Holschulden.
Das bedeutet, dass der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen muss. Lässt er sie sich zusenden, fallen dafür Kosten an.
Bei einem Versendungskauf kommen viele verschiedene Kosten zusammen:
- Rollgeld (Transportkosten bis zum Haupttransportmittel)
- Frachtkosten (Haupttransportmittel)
- Wiege-, Mess- und Verladekosten
Verpackungskosten
Zu unterscheiden ist in
- Verkaufsverpackung
Als Umhüllung des eigentlichen Produktes
z.B. Gummibärchentüte, Tablettenblister - Umverpackung
Für Werbung und Diebstahlschutz
z.B. Tablettenschachtel, Handyschachtel - Transportverpackung
Zum sicheren und effizienten Transport
z.B. Transportkisten, Paletten
Laut Gesetz (§ 448 BGB) trägt der Verkäufer die Kosten der Verkaufsverpackung sowie etwaiger Umverpackung und der Käufer die Kosten für die Transportverpackung.
In der Praxis kann mithilfe von vertraglichen Vereinbarungen jedoch auch von diesen grundsätzlichen Gesetzesregelungen abgewichen werden.
Erfüllungsort
Das ist der Ort, an dem beide Vertragspartner ihre Schuld zu erfüllen haben.
- Verkäufer: Ware rechtzeitig und in einem guten Zustand bereitstellen.
- Käufer: Ware annehmen und rechtzeitig bezahlen.
Wurde keine vertragliche Einigung auf einen Erfüllungsort festgeschrieben, dann greift folgende gesetzliche Regelung.
- Warenschuld: Erfüllungsort beim Verkäufer
- Geldschuld: Erfüllungsort beim Käufer
Aus dem Erfüllungsort der Warenschuld ergibt sich der Gefahrenübergang. Dieser bezeichnet die Haftung für Schäden an der Ware, beispielsweise während des Transports. Da der Erfüllungsort der Warenschuld der Sitz des Verkäufers ist, haftet hier eigentlich der Käufer. Häufig wird allerdings eine Transportversicherung abgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
Gesetzlich gilt: Geldschulden sind Bringschulden.
Das heißt nicht, dass der Käufer das Geld zum Verkäufer bar bringen muss. Stattdessen ist damit gemeint, dass der Käufer von sich aus das Geld bezahlen oder überweisen muss.
Es wird unterschieden zwischen:
- Vorauszahlung
- Zahlung mit Zahlungsziel
- Sofortige Bezahlung der Ware bei Lieferung
Freizeichnungsklauseln
Die Verbindlichkeit des Angebots kann mithilfe von Freizeichnungsklauseln eingeschränkt werden.
Beispiele sind „Solange der Vorrat reicht“, „Preis freibleibend“, „Lieferzeit freibleibend“, ...
Schriftliche Angebote
Obwohl Angebote formfrei sind, ist vor allem bei größeren Beträgen die Schriftform zu empfehlen. Im Zweifel oder bei Streitigkeiten kann hier nämlich nachgelesen werden.
Für Streitigkeiten ist über den sogenannten Gerichtsstand übrigens genau geregelt, welches Gericht zuständig ist. Hiervon kann nur bei zweiseitigen Handelskäufen (Geschäfte zwischen zwei Firmen) durch gemeinsame Festlegung eines Gerichts, meist beim Verkäufer, abgewichen werden. Ansonsten entspricht der Gerichtsstand dem Erfüllungsort.
Gerichtsstand:
- Streit bezüglich Lieferung
\rarr Gericht im Wohn-/Geschäftsort des Verkäufers - Streit bezüglich Zahlung
\rarr Gericht im Wohn-/Geschäftsort des Käufers
Beachte aber, dass schriftliche Angebote unter die Kategorie Geschäftsbriefe fallen. Abhängig von der Rechtsform müssen darin allgemeine Pflichtbestandteile enthalten sein:
- Name und Rechtsform des Anbieters
- Anschrift des Firmensitzes
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Zuständiges Handelsregister (falls eingetragen)
- Handelsregister-Nummer (falls eingetragen)
Zusammenfassung
Angebote sind formfrei. Deshalb gibt es grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte.
Allerdings sollte der Wille des Verkäufers erkennbar sein, was folgende Inhalte erforderlich macht:
- Angaben über die Ware
- Menge
- Preis und ggf. Rabatte
- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- ggf. Freizeichnungsklauseln zur Einschränkung der Angebotsbindung