Bevor ein Kaufvertrag zwischen deinem Betrieb und einem Lieferunternehmen abgeschlossen wird, kommt es meist zunächst zur Anfrage und zu einem Angebot.
Mit einer Anfrage holen Käufer Informationen zu Produkten, Preisen und Kaufbedingungen ein.
Verkäufer reagieren mit allgemeinen Informationen oder einem individuellen Angebot auf diese Anfrage.
Anfrage
Geschäftsbeziehungen oder Kaufentscheidungen beginnen häufig mit einer Anfrage. Darin bittet ein potenzieller Käufer einen potenziellen Verkäufer um allgemeines Informationsmaterial, also beispielsweise Kataloge, Prospekte oder Warenverzeichnisse mit Preislisten. Es kann auch direkt ein individuelles Angebot angefragt werden.
Die Anfrage kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder fernschriftlich (z.B. E-Mail) formuliert werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass eine Anfrage unverbindlich ist! Die Anfrage hat also keine rechtliche Wirkung, weshalb der Anfragende anschließend nicht zum Kauf verpflichtet wird.
Es wird unterschieden zwischen unbestimmten und bestimmten Anfragen.
- Unbestimmte Anfragen
Allgemein gehalten, nicht auf ein konkretes Produkt bezogen
\rarr Katalog, Prospekt, Preisliste, Vertreterbesuch, ... - Bestimmte Anfragen
Auf konkretes Produkt bezogen
\rarr Informationen zu Qualität, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen, Mindestbestellwert, ...
Angebot
Verkäufer reagieren auf Anfragen entweder mit der Zusendung allgemeiner Informationsmaterialien oder einem individuellen Angebot.
Im Angebot legt das Verkaufsunternehmen alle vertragswesentlichen Bedingungen fest, unter welchen es seine Waren oder Dienstleistungen verkaufen würde.
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die rechtlich bindend ist. Das Zustandekommen eines Kaufvertrags hängt dann nur noch von der Zustimmung des potenziellen Kunden ab.
Angebotsbindung nach § 145 BGB
„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Der potenzielle Kunde ist hingegen nicht zur Annahme des Angebots verpflichtet.
Allgemeines Informationsmaterial, Kataloge oder Prospekte sind hingegen kein Angebot, da sie nicht explizit und individuell an jemanden gerichtet sind. Deshalb ist der Inhalt für den Verkäufer nicht rechtlich bindend.
Das Angebot ist an keine Formvorschrift gebunden!
Es kann also schriftlich, mündlich, telefonisch oder fernschriftlich (z.B. E-Mail) erfolgen.
Die schriftliche Version ist für eventuelle Streitfälle aber die sicherste Form, da sie als Beweis verwendet werden kann.
Dauer der Angebotsbindung
Die Form des Angebots ist allerdings für die Dauer der Angebotsbindung bei unbefristeten Angeboten entscheidend.
- Mündliches und telefonisches Angebot
Zählt rechtlich als „Angebot unter Anwesenden“.
Gültig nur für die Dauer des Gesprächs bzw. des Telefonats
\rarr Kunde muss während des Gesprächs annehmen, danach endet die Angebotsbindung. - Schriftliches Angebot
Zählt rechtlich als „Angebot unter Abwesenden“.
Gültig ab dem Moment, in dem das Angebot beim Kunden zugeht.
\rarr Die Angebotsbindung besteht so lange, wie unter verkehrsüblichen Umständen mit einer Antwort auf dem gleichen Übermittlungsweg zu rechnen ist.
Freizeichnungsklauseln
Die Verbindlichkeit des Angebots kann mithilfe von Freizeichnungsklauseln oder zeitliche Befristungen eingeschränkt werden.
Dabei sind folgende Freizeichnungsklauseln zu unterscheiden:
Solange der Vorrat reicht
- Verbindlich: Preis & Lieferzeit
- Unverbindlich: Menge
Freibleibend
- Verbindlich: nichts
- Unverbindlich: alles
Ohne Gewähr, ohne Obligo
- Verbindlich: nichts
- Unverbindlich: alles
Preise freibleibend
- Verbindlich: Menge & Lieferzeit
- Unverbindlich: Preis
Lieferzeit freibleibend
- Verbindlich: Preis & Menge
- Unverbindlich: Lieferzeit
Vertragliche Bindung
Falls eine Frist im Angebot vorhanden ist, muss die Bestellung bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein.
Die vertragliche Bindung löst sich, wenn
- der potenzielle Kunde das Angebot ablehnt.
- die Bestellung inhaltlich vom Angebot abweicht.
- die Bestellung zu spät beim Lieferunternehmen eingeht.
- das Lieferunternehmen das Angebot rechtzeitig widerruft. Dabei muss der Widerruf vor oder spätestens zeitgleich mit dem Angebot eingehen.
Zusendung unbestellter Waren
Es kann auch vorkommen, dass Lieferanten Ware verschicken, welche gar nicht bestellt wurde. Auch hierbei handelt es sich um eine Art Angebot.
Es werden folgende Szenarien unterschieden:
- Es bestehen bereits Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
Stillschweigen gilt als Annahme des Angebots.
Für eine Ablehnung muss sich der Empfänger unverzüglich beim Lieferunternehmen melden und ablehnen. - Es besteht bisher keine Geschäftsbeziehung.
Stillschweigen gilt als Ablehnung des Angebots, jedoch ist der Empfänger dazu verpflichtet, die Ware aufzubewahren, aber nicht dazu, sie zurückzuschicken. - Eine Firma schickt einer Privatperson unbestellte Ware.
Stillschweigen gilt als Ablehnung des Angebots. Die Privatperson muss die Ware weder aufbewahren noch zurücksenden.
Beispiel
Dein Betrieb möchte zehn neue Büroschränke kaufen. Da das Modell bereits ausgesucht ist, wird eine bestimmte Anfrage mit Bitte um ein individuelles Angebot an einen Büromöbelhändler versendet.
Das Handelsunternehmen erstellt ein schriftliches Angebot und versendet dieses per Post.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Brief vom Absender bis zum Empfänger maximal zwei Tage benötigt. Zusätzlich sollte für den Fall einer kleinen Verzögerung beim Versand oder der Zustellung ein eintägiger Puffer eingerechnet werden. Für den Rückversand werden erneut zwei Tage Postweg bedacht. Somit hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von etwa fünf Tagen.
Zusammenfassung
Die Anbahnung eines Kaufvertrags beginnt häufig mit einer Anfrage und einem Angebot.
- Anfrage
Nicht rechtlich bindend - Angebot
Rechtlich bindend
Entscheidend für die Angebotsbindung ist die Form. Es gilt, dass Angebote nur so lange gültig sind, wie unter verkehrsüblichen Umständen mit einer Antwort auf dem gleichen Übermittlungsweg zu rechnen ist.
Die Gültigkeit kann durch Freizeichnungsklauseln weiter eingeschränkt werden.