Bevor ein Kaufvertrag zwischen Einzelhandelsunternehmen und Lieferunternehmen abgeschlossen wird, kommt es meist zunächst zur Anfrage und zu einem Angebot.
Anfrage
Bei einer Anfrage handelt es sich um Informationsmaterial, also beispielsweise Kataloge, Prospekte oder Warenverzeichnisse mit Preislisten. Dabei ist es egal, ob die Anfrage schriftlich, mündlich, telefonisch oder fernschriftlich (z.B. E-Mail) abgegeben wird.
Dabei ist wichtig, dass eine Anfrage unverbindlich ist! Es kommt also zu keiner rechtlichen Wirkung.
Es wird unterschieden zwischen unbestimmten und bestimmten Anfragen.
Unbestimmte Anfragen sind dabei allgemein gehaltene Informationen, wohingegen bestimmte Anfragen sich auf einzelne Waren beziehen.
Angebot
Ein Angebot ist eine rechtlich bindende Willenserklärung. Diese ist an ein Einzelhandelsunternehmen gerichtet, wodurch ein Lieferunternehmen dazu verpflichtet wird, bestimmte Waren zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen.
Die Form des Angebots ist an keine Formvorschrift gebunden! Es kann also schriftlich, mündlich, fernschriftlich oder telefonisch erfolgen.
- Mündliche und telefonische Angebote gelten nur für die Dauer des Telefonats bzw. des Gesprächs → "Angebot unter Anwesenden"
- Schriftliche Angebote werden in dem Moment verbindlich, wenn sie zugehen → "Angebot unter Abwesenden"
Das Lieferunternehmen ist so lange an das schriftliche Angebot gebunden, wie unter verkehrsüblichen Umständen mit Antwort zu rechnen ist. Die Bestellung bzw. die Antwort vom Kunden muss auf jeden Fall auf dem gleich schnellen oder schnelleren Weg zurück zum Lieferer erfolgen.
Freizeichnungsklauseln:
Die Verbindlichkeit des Angebots kann mithilfe von Freizeichnungsklauseln oder zeitliche Befristungen eingeschränkt werden.
Dabei können folgende Freizeichnungsklauseln unterschieden werden:
"Solange der Vorrat reicht"
- Verbindlich: Preis & Lieferzeit
- Unverbindlich: Menge
"Freibleibend"
- Verbindlich: nichts
- Unverbindlich: alles
"Ohne Gewähr, ohne Obligo"
- Verbindlich: nichts
- Unverbindlich: alles
"Preise freibleibend"
- Verbindlich: Menge & Lieferzeit
- Unverbindlich: Preis
"Lieferzeit freibleibend"
- Verbindlich: Preis & Menge
- Unverbindlich: Lieferzeit
Vertragliche Bindung:
Falls eine Frist im Angebot vorhanden ist, muss die Bestellung bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein.
Die vertragliche Bindung löst sich, wenn:
- das Einzelhandelsunternehmen das Angebot ablehnt.
- die Bestellung des Einzelhandelsunternehmens inhaltlich vom Angebot abweicht.
- die Bestellung zu spät beim Lieferunternehmen eingeht.
- das Lieferunternehmen rechtzeitig das Angebot widerruft. Dabei muss der Widerruf vor oder spätestens zeitgleich mit dem Angebot eingehen.
Zusendung unbestellter Waren
Es kann auch dazu kommen, dass ein Einzelhandelsunternehmen Ware erhält, welche diese gar nicht bestellt hat. Auch hierbei handelt es sich um eine Art Angebot.
Es werden folgende Szenarien unterschieden:
Es bestehen bereits Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien: → Stillschweigen gilt als Annahme des Angebots. Alternativ muss das Einzelhandelsunternehmen sich unverzüglich beim Lieferunternehmen melden und ablehnen.
Es besteht bisher keine Geschäftsbeziehung: → Stillschweigen gilt als Ablehnung des Angebots, jedoch ist das Einzelhandelsunternehmen dazu verpflichtet, die Ware aufzubewahren, jedoch nicht zurückzuschicken.
Ein Einzelhandelsunternehmen schickt einer Privatperson unbestellte Ware: → Stillschweigen gilt als Ablehnung des Angebots; die Privatperson muss die Ware weder aufbewahren noch zurücksenden.
Beispiel
Angebot:
Die simplecompany erhält von einem Lieferanten ein Angebot per Post. Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass so ein Brief vom Absender bis zum Empfänger max. zwei Tage für den Postweg benötigt. Zusätzlich hat die simplecompany einen Tag Bedenkzeit und für den Rückversand werden erneut zwei Tage Postweg bedacht. Somit hat das Angebot in etwa eine Gültigkeitsdauer von fünf Tagen.