EU-Verordnungen

Verordnungen

Verordnungen sind verbindliche Rechtsakte, die von allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

Im Gegensatz zu Richtlinien sind sie unmittelbar wirksam und müssen nicht zuerst in nationales Recht umgewandelt werden.


Erklärung

Verordnungen greifen am tiefsten in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten ein. Sie besitzen zwei für internationales Recht ungewöhnliche Merkmale:

Merkmal 1: Unionscharakter

Merkmal 2: Unmittelbare Anwendbarkeit

Verordnungen gelten in der gesamten EU und überall gleich. Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen einer Verordnung vollständig umsetzen. Außerdem stehen Verordnungen über nationalem Recht.

Verordnungen verleihen unmittelbar allen EU-Bürger:innen Rechte oder erlegen ihnen Pflichten auf. Die Mitgliedstaaten, eingeschlossen all ihrer Organe, Gerichte, Behörden, juristischer und natürlicher Personen sind sofort an das Unionsrecht gebunden.

Verordnungen ähneln stark Gesetzen im nationalen Recht. Wenn sie unter Mitentscheidung des Europäischen Parlaments erlassen werden, werden sie deshalb auch als Gesetzgebungsakte bezeichnet.

Verordnungen können auch nur vom Rat der EU oder der europäischen Kommission erlassen werden. Die Zustimmung des europäischen Parlaments ist nicht immer notwendig.


Beispiele

Sozialversicherung

Wenn Jan von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland zieht, muss er sich keine Sorgen um seine Krankenversicherung oder seine Rente machen.

to-do

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verlieren EU-Bürger:innen weder ihren Krankenversicherungsschutz noch ihre Rentenansprüche, wenn sie in einem anderen Land wohnen und arbeiten. Dadurch werden Hindernisse der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgebaut und Jan kann sorgenfrei von überall aus der EU arbeiten und leben.

Bananenverordnung

Um Qualität und reibungslosen Transport in die EU zu gewährleisten, gibt es eine Verordnung, die den Import von Bananen genau bestimmt. Die Verordnung vereinheitlicht die vorherigen Bestimmungen einzelner Mitgliedstaaten.

to-do

Die scherzhaft als Bananenverordnung bezeichnete Verordnung (EG) Nr. 2257/94 wird in der Öffentlichkeit oft als Beispiel für übertriebene Bürokratie herangezogen. Tatsächlich ist die Behauptung, dass in der Verordnung ein genauer Krümmungsgrad festgeschrieben ist aber falsch.

to-do

Laut Verordnung gelten folgende Bestimmungen:

  • Größe: Länge von 14 cm und Dicke von 27 mm
  • Zustand: keine Beschädigungen, keine Missbildungen, spezifischer Reifegrad usw.
  • Verpackung: mindestens vier Bananen pro Cluster, Kennzeichnung der Güteklasse usw.

Einige Bananen unterliegen der Verordnung nicht, da sie zum Beispiel direkt industriell weiterverarbeitet werden oder weil die Sorten die Mindestgrößen nicht erfüllen.

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