Unter Personalfreisetzung versteht man die Reduktion der Arbeit in einem Unternehmen.
Das kann dann mit der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen einhergehen. Hierfür gibt's fünf Möglichkeiten:
- Kündigung
- Zeitablauf der Befristung
- Aufhebungsvertrag
- Renteneintritt des Arbeitnehmenden
- Tod des Arbeitnehmenden
Kündigung
§§ 620 - 630 BGB: einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
§ 623 BGB: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
Die Kündigung muss dem Empfänger zugegangen sein (Zugang unter Anwesenden oder Zugang unter Abwesenden)
Außerordentliche Kündigung: Möglich, wenn ein besonderer Grund (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar) vorliegt. Dann muss keine Kündigungsfrist eingehalten weden (fristlose Kündigung).
Ordentliche Kündigung: Liegt kein solcher besonderer Grund vor, müssen die Kündigungsfristen eingehalten, das Kündigungsschutzgesetz berücksichtigt werden und geprüft werden, ob ein Betriebsrat beteiligt werden muss.
Kündigungsfristen
Gesetzliche Kündigungsfrist | Arbeitsvertragliche Kündigungsfrist | Tarifvertragliche Kündigungsfrist |
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§ 622 BGB
| Im Arbeitsvertrag können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden | Im Tarifvertrag können längere oder kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden (Öffnungsklausel § 622 Abs. 4 BGB) |
Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist anwendbar, wenn:
- mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmende sind im Unternehmen beschäftigt
- Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung seit mehr als 6 Monaten
- keine Gründe vorliegend für eine außerordentliche Kündigung
- Kündigung ist sozial ungerechtfertigt
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn Kündigungsgründe vorliegen, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder im Verhalten (verhaltensbedingte Kündigung) des Arbeitnehmenden liegen, oder aber wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen (betriebsbedingte Kündigung). Ist die Kündigung also sozial gerechtfertigt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Ist die Kündigung allerdings sozial ungerechtgertigt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und die Kündigung unwirksam bzw. anfechtbar.
Abmahnung
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ohne schwerwiegendes Fehlverhalten ist eine Abmahnung Voraussetzung.
- Hinweis-, Warn- und Dokumentationsfunktion
- Objektive Dokumentation des Fehlverhaltens sowie der rechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des Fehlverhaltens
- Frist: Bis zwei Wochen nach dem Vorfall
Besonderer Kündigungsschutz
Für besonders schutzbedürftige Personengruppen ist eine Kündigung fast nicht möglich bzw. nur unter ganz besonderen Bedingungen.
- Schwerbehinderte
- Schwangere
- Frauen bis 4 Monate nach der Entbindung (wenn keine Elternzeit)
- Personen in Elternzeit
- Mitglieder des Betriebsrats und der JAV
- Auzubildende nach der Probezeit
- Datenschutzbeauftragte