Das Haushalts- und Kassenwesen im Öffentlichen Dienst ist für die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze sowie Stundungen, Niederschlag und Erlass von Forderungen gemäß der geltenden rechtlichen Regelungen verantwortlich.
Rechtliche Grundlagen
Art. 109 GG: Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und unabhängig voneinander.
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft: Bund und Länder haben die Maßnahmen ihrer Haushaltswirtschaft so zu gestalten haben, dass sie "zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen."
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG): Grundsätze für die Erstellung und den Vollzug der Haushaltspläne in Bund und Ländern.
Bundeshaushaltsordnung (BHO): Regelt das Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes.
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO): Konkretisierung der BHO
Haushaltsgesetz: Jährliche Verabschiedung als Grundlage für den Vollzug des Haushaltsplans
Haushaltsplan
Landeshaushaltsordnungen + Verwaltungsvorschriften zur Lanedshaushaltsordnung (VV LHO)
Landeshaushaltsplan
Haushaltsgrundsätze
Prinzipien der Haushaltsaufstellung und Haushaltsausführung bei Bund, Bundesländern und Gemeinden gemäß der gesetzlichen Grundlagen.
Grundsätze gemäß Art. 110 GG
- Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit (Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 GG)
- Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Artikel 110 Absatz 1 Satz 2 GG)
- Grundsatz der Jährlichkeit und Vorherigkeit (Artikel 110 Absatz 2 GG)
- Das sachliche und zeitliche Bepackungsverbot (Artikel 110 Absatz 4 Satz 1 GG)
Grundsätze gemäß der Bundeshaushaltsordnung und dem Haushaltsgrundsätzegesetz
- Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 HGrG, § 7 BHO)
- Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 7 HGrG, § 8 BHO)
- Fälligkeitsprinzip (§ 8 HGrG, § 11 BHO)
- Das Bruttoprinzip (§ 12 HGrG, § 15 Absatz 1 BHO)
- Grundsatz der Einzelveranschlagung (§ 12 Absatz 4 HGrG, § 17 Absatz 1 BHO)
Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit
Dieser Grundsatz ist so nicht in einem Gesetz zu finden, bildet aber die Grundlage des Öffentlichen Haushaltswesens: Der Grundsatz der Wahrheit besagt, dass die erwarteten Ausgaben und Einnahmen so genau und sorgfältig wie möglich zu bestimmen sind. Der Grundsatz der Klarheit verlangt, den Haushaltsplan transparent und übersichtlich zu gestalten und nach einem einheitlichen System zu gliedern.
Öffentlich-Rechtliche Forderungen
Öffentlich-rechtliche Forderungen sind Zahlungsansprüche, die sich aus der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben, wie Gebühren, Beiträgen und Steuern ergeben. Es handelt sich dabei um ein Steuerschuldverhältnis (gem. §§ 37 - 38 AO).
Stundungen von Forderungen
Gläubiger und Schuldiger vereinbaren, dass die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches auf einen Termin, an dem die Forderung erfüllt werden kann, hinausgeschoben wird.
Voraussetzungen:
- Die Einziehung bei Fälligkeit bedeutet eine erhebliche Härte für den Schuldner.
- Der Zahlungsanspruch ist durch die Stundung nicht gefährdet.
- Der Schuldner wird durch die Stundung nicht besser gestellt als andere Schuldner.
Wirkungen:
- Anspruchshöhe bleibt bestehen
- Steuerschuld wird in Absprache mit dem Schuldner auf einen anderen Fälligkeitstermin hinausgeschoben
- Anfall von Stundungszinsen
Niederschlagung von Forderungen
Die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches wird auf einen unbestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben.
Voraussetzungen:
- Es ist zu erwarten, dass die Erhebung erfolglos sein wird
- Die Kosten der Erhebung sind im Vergleich zur Höhe des Anspruchs unangemessen hoch
Wirkungen:
- Verwaltungsinterne Maßnahme (der bestehende Anspruch wird vorläufig erstmal nicht vollstreckt)
- Keine Absprache mit dem Schuldner notwendig
- Forderung bleibt weiterhin bestehen
Erlass von Forderungen
Der Zahlungsanspruch erlischt komplett.
Voraussetzungen:
- Eine Stundung oder eine Niederschlagung kommen nicht in Frage
- Die Erhebung der Forderung würde eine besondere Härte für den Schuldner bedeuten
- Antrag des Schuldners erforderlich
Wirkungen:
- Erlöschung des Anspruchs
- Wird ein Erlass ausgesprochen, darf eine spätere Zahlung durch den Schuldner nicht mehr angenommen werden