Versandvorschriften

Für den Spediteur ist es wichtig, über die Versandvorschriften von Gefahrgut Bescheid zu wissen, weil der Transport von gefährlichen Gütern mit Risiken und Gefahren verbunden ist, die nicht nur für die beteiligten Personen, sondern auch für die Umwelt und die Öffentlichkeit erhebliche Auswirkungen haben können. Die korrekte Einhaltung der Versandvorschriften für Gefahrgut gewährleistet, dass das Gefahrgut sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften transportiert wird.

simpleclub hilft dir dabei einen Überblick über die Versandvorschriften von Gefahrgut zu bekommen!

Versandvorschriften einfach erklärt

Die Versandvorschriften für Gefahrgut sind Regeln, die festlegen, wie gefährliche Güter transportiert werden müssen, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Es gibt verschiedene Vorschriften für den Transport von Gefahrgut auf Straßen, Schienen, in der Luft und auf dem Wasser.

Es ist wichtig, dass Unternehmen, die mit dem Versand von Gefahrgut zu tun haben, die geltenden Vorschriften genau kennen und einhalten, um die Sicherheit des Transportes zu gewährleisten. Dies beinhaltet die korrekte Kennzeichnung und Verpackung des Gefahrguts, die Auswahl der geeigneten Transportmittel und -bedingungen sowie die Schulung der Mitarbeiter, die mit dem Transport von Gefahrgut betraut sind.

Ein Beispiel für eine wichtige Versandvorschrift im Straßentransport ist das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), welches festlegt, wie Gefahrgut auf der Straße transportiert werden muss. Es gibt auch andere Vorschriften wie das IMDG-Code für den Transport von Gefahrgut auf dem Seeweg und das ICAO-TI für den Transport von Gefahrgut auf dem Luftweg.

Versandvorschriften Definition

Versandvorschriften für Gefahrgut sind Regeln, die festlegen, wie gefährliche Güter transportiert werden müssen, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Es gibt verschiedene Vorschriften für den Transport von Gefahrgut auf Straßen, Schienen, in der Luft und auf dem Wasser. Die Vorschriften legen fest, wie das Gefahrgut gekennzeichnet, verpackt und transportiert werden muss, um Unfälle und Schäden zu vermeiden.


Verpackung

Welche Verpackung für welche Art von Gefahrgut verwendet werden muss, wird in ADR Kapitel 4 beschrieben. Die gefährlichen Güter müssen in Verpackungen guter Qualität verpackt werden. Diese Verpackungen müssen so stabil und verschlossen sein, dass bei der Beförderung, dem Umschlag und der Lagerung keine Inhalte austreten. Außerdem dürfen Temperatur-, Feuchtigkeits- und Druckwechsel der Verpackung nichts anhaben.

Wenn im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen alle Verpackungen, sowie Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einer geprüften Bauart entsprechen. Ausgenommen davon sind die Innenverpackungen.

Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn diese gefährlich miteinander reagieren.

Tunnelbeschränkungscodes

Im Allgemeinen gelten die Vorschriften der Straßentunnelbeschränkungen des ADR nur für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die beschilderungspflichtig sind. Das bedeutet, dass der LKW mit offenen orangenen Tafeln fährt. Die Tunnelbeschränkungscodes (kurz: TBC) sind für das Befahren von Tunneln mit gefährlichen Gütern ausschlaggebend. Die TBCs sind auch im Beförderungspapier einzutragen. Welcher TBC zu welchem Gefahrgut gehört, lässt sich aus der Gefahrguttabelle A in der Spalte 15 ablesen.

Vor allem bei der Routenplanung sind die TBCs für den Fahrer oder den Disponenten eine wichtige Information. Die Beschränkung eines Tunnels lässt sich an dem Verbotszeichen (Straßenverkehrsschild) Nr. 261 der StVO erkennen. Seit Ende 2009 sind alle Tunnel, die mit Einschränkungen für Gefahrguttransporte versehen sind, gekennzeichnet und in einem zentralen, europaweiten Verzeichnis veröffentlicht.

Tunnel, die bestimmten Einschränkungen unterliegen, werden in die Kategorien B, C, D, und E eingeteilt.

Die Tunnelbeschränkungen werden in 5 Kategorien eingeteilt. Tunnel, die bestimmten Einschränkungen unterliegen, werden in die Kategorien B, C, D, und E eingeteilt.

Kategorie A

Grundsätzlich keine Beschränkung für gefährliche Güter

Kategorie B

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer

  • Sehr großen Explosion

führen können

Kategorie C

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer/einem

  • Sehr großen Explosion
  • Großen Explosion oder
  • Freiwerden giftiger Stoffe

führen können

Kategorie D

Beschränkungen für gefährliche Stoffe, die zu einer/einem

  • Sehr großen Explosion
  • Großen Explosion
  • Freiwerden giftiger Stoffe oder
  • Großen Brand

führen können

Kategorie E

Durchfahrverbot für alle gefährlichen Güter, außer UN 2919 / UN 3291 und UN 3331, UN 3359 und UN 3373

Außerdem werden im Beförderungspapier auch die Tunnelbeschränkungscodes angegeben. Diese reichen von B = hohe Beschränkung bis zu E = niedrige Beschränkung.

Im Folgenden werden die jeweiligen TBCs, mit ihren zugehörigen Beschränkungen erklärt:

B

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E

B1000C

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

  • 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E
  • 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

B/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

B/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten in Tunnel der Kategorien B, C, D und E

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

C

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.

C5000D

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

  • 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E
  • 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

C/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

C/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

D

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.

D/E

Beförderungen in loser Schüttung der Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.

-

Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331, siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1).

In den beiden folgenden Tabellen ist noch einmal übersichtlich dargestellt, wann welche Tunnelkategorien mit welcher Ladung befahren werden dürfen und wann nicht.

Die Abkürzung NEM steht für Nettoexplosivstoffmasse.

Tabelle für Tankverkehr

Tunnelbeschränkungscodes für Tankwagen

Tabelle für Stückgutverkehr

Tunnelbeschränkungscodes für normale Ladung.

Dokumentation

Die Beförderung von Gefahrgut nach ADR sieht vor, dass die vorgeschriebenen Dokumente mitgeführt werden müssen, außer es ist eine Freistellung vorgesehen.

Beförderungspapier

In das Beförderungspapier wie beispielsweise den Frachtbrief, müssen bestimmte Angaben aufgenommen werden. Bei den wichtigsten ist sogar eine Reihenfolge vorgeschrieben.

Angaben zum Beförderungspapier

Vorgeschriebene Reihenfolge

Beliebige Reihenfolge

UN-Nummer (Spalte 1)

Absender, Empfänger: Name und Adresse

Offizielle Benennung des Gutes für die Beförderung (Spalte 2) in Großbuchstaben

Anzahl und Beschreibung der Versandstücke

Nummer des Gefahrzettels (Hauptgefahr), bei mehreren Nummern (Nebengefahr) diese in Klammern (Spalte 5), zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Gütern der Klassen 1 (Explosivstoffe) und 7 (radioaktive Stoffe)

Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe

Verpackungsgruppe (Spalte 4)

Evtl. Erklärung wegen Sondervereinbarung

Angabe des Tunnelbeschränkungscodes in Großbuchstaben und in Klammern (Spalte 15)

Ausnahme: Nicht anzugeben, wenn bekannt ist, dass kein Tunnel durchfahren wird.

Beispielhafte Reihenfolge:

UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E) oder METHANOL, 3 (6.1), II, UN 1230, (D/E)

Hier ist das Beförderungspapier ADR abgebildet.

Schriftliche Weisungen

Seit 2009 existiert eine für alle Gefahrguttransporte einheitliche 4-seitige schriftliche Weisung.

Diese schriftlichen Weisungen

  • Sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren.
  • Müssen in einer Sprache gehalten sein, die von allen Besatzungsmitgliedern zu lesen und zu verstehen ist.
  • Vor Antritt der Fahrt hat sich die Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren und die in den schriftlichen Weisungen enthaltenen Maßnahmen zu lesen.
  • Sind vom Beförderer bereitzustellen.

Seite 1 der schriftlichen Weisung beschreibt die allgemeinen Notfallmaßnahmen, die Seiten 2 und 3 beschreiben die unterschiedlichen Gefahrgutklassen mit ihren Gefahreneigenschaften und zusätzlichen Hinweisen und die vierte Seite gibt Angaben über die Gefahrgutausrüstung an Board des Fahrzeugs.

Schriftliche Weisungen Seite 1

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhanden Hauptschalters trennen.
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten.
  • Die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei so viel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stellen liefern.
  • Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen.
  • Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereithalten.
  • Nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten der dem Wind zugewandten Seite vermeiden.
  • Sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen.
  • Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden.
  • Sofern dies gefahrlos möglich ist, Boardausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen ins Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen.
  • Sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen.
  • Kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.

Schriftliche Weisungen Seite 2 bis 4

Hier sind die schriftlichen Weisungen von Seite 2 bis 4 schemenhaft dargestellt. Alle 4 Seiten müssen zusammen aufbewahrt und bei Kontrollen vorgezeigt werden können.


Beispiel Ablauf Gefahrguttransport

Hier sind die Schritte 6-10 auf einem Zeitstrahl angezeigt: Transport beauftragen, Verladen/Befüllen, Empfangen/Entladen/Entleeren, Kontrolle, Befördern

Nach den ersten Schritten des Gefahrguttransports mit der Klassifizierung der Stoffe, dem Bezetteln der Verpackung, der Verpackung der Güter und dem Eintragen der Daten auf dem Beförderungspapier befinden wir uns jetzt im zweiten Teil des Ablaufs. Hier wird der Transport vom Spediteur endgültig in Auftrag gegeben. Danach muss die Kontrolle der Beförderungspapiere, sowie möglicher Schutzausrüstung und dem Vorhandensein der schriftlichen Weisungen erfolgen. Dann wird der LKW mit dem Gefahrgut verladen oder befüllt, bevor er dann die Ware zum Empfänger befördert. Als letztes wird die Ladung des LKWs beim Empfänger sachgemäß entladen.

Zusammenfassung Versandvorschriften

Verpackung

Gefahrgut muss zum Transport in Verpackungen guter Qualität verpackt sein. Diese müssen stabil und verschlossen sein, damit bei eventuellen Vorkommnissen keine Inhalte austreten können.

Tunnelbeschränkungscodes

Für das Befahren von Tunneln mit gefährlichen Gütern als Ladung, sind die Tunnelbeschränkungscodes (TBC) ausschlaggebend. Diese finden sich in der Gefahrguttabelle des ADR und deren Angaben müssen im Beförderungspapier eingetragen werden. Grundsätzlich werden die Tunnel in die Kategorien A - E eingeteilt. Danach richten sich die TBCs, welche von B = hohe Beschränkung bis E = geringe Beschränkung reichen.

Dokumentation

Wichtig beim Gefahrguttransport ist auch die Dokumentation. Hier ist das Beförderungspapier sehr wichtig, da es alle Angaben zum Gefahrgut enthält. Teilweise müssen die Angeben in einer bestimmten Reihenfolge darauf zu finden sein.

Reminder: Begleitpepiere

Diese Dokumente muss der Fahrer bei einem Gefahrguttransport immer mitführen, egal ob es sich um eine Freistellung handelt oder nicht!

Zu sehen sind die Begleitpapiere, welche der Fahrer bei einem Gefahrguttransport zwingend mitführen muss.
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