Lagervertrag und Lagerschein

Sicher hast du schon mal etwas vom Lagervertrag und dem Lagerschein gehört. Beide Schriftstücke sind wichtig im alltäglichen Lagergeschäft.

Doch welche Rechte und Pflichten gehen aus dem Lagervertrag für die beteiligten Parteien hervor? Worin besteht der Unterschied zwischen einem Lagervertrag und einem Lagerschein und welche Formen des Lagerscheins gibt es?

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Lagervertrag und Lagerschein einfach erklärt

Ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen wird, wird als Lagervertrag bezeichnet. In diesem Vertrag werden die Umstände für die Einlagerung schriftlich festgehalten.

Der Lagerhalter ist der Eigentümer der Lagerhalle oder Lagerfläche, auf der die Güter gelagert werden.

Der Einlagerer ist das Unternehmen, das Eigentümer der einzulagernden Güter ist.

Der Lagerschein ist eine Beweisurkunde, die die Gütereinlagerung bestätigt. Gleichzeitig ist er ein Warenwertpapier, das mit dem Recht an der den Gütern verknüpft ist.

Definition Lagervertrag und Lagerschein

Der Lagervertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer.

Der Lagerschein dient sowohl als Beisweisurkunde als auch als Warenwertpapier.


Lagervertrag

Lagert ein Unternehmen seine Waren in einem Fremdlager, so wird ein Lagervertrag zwischen dem Einlagerer und dem Lagerhalter geschlossen.

Rechte und Pflichten aus dem Lagervertrag

Im Handelsgesetzbuches §§ 467 bis 475 werden die Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrag entstehen, geregelt. Daraus entstehen diese Rechte und Pflichten für den Lagerhalter und den Einlagerer:

Rechte und Pflichten für den Lagerhalter

Rechte

Pflichten

  • § 467 II HGB Anspruch auf Bezahlung der Vergütung.
  • § 467 HGB Verpflichtung, Güter zu lagern und aufzubewahren.
  • § 468 I 1 HGB Informationspflicht des Einlagerenden gegenüber dem Lagerhalter über die Gefahren und notwendige Vorsichtsmaßnahmen, die zu ergreifen sind.
  • § 468 I 2 HGB Ordnungsgemäße Kennzeichnung, Verpackung und Beurkundung der Waren, sodass eine ordnungsgemäße Lagerung möglich ist.
  • § 469 I HGB Berechtigung, Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen (sog. Sammellagerung).
  • § 471 II HGB Entstehen Veränderungen, Verlust oder Beschädigungen an den eingelagerten Gütern, so ist der Einlagerer sofort zu benachrichten.
  • § 473 II HGB Die Rücknahme der Güter kann nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder nach Kündigung des Vertrags (nach 1 Monat Kündigungsfrist) verlangt werden.
  • § 474 HGB Anspruch auf Aufwandsersatz.
  • § 472 HGB Der Lagerhalter ist verpflichtet die Güter auf Verlangen des Einlagerers zu versichern.
  • § 475 b HGB Pfandrecht des Lagerhalters bei Nichtzahlung der ausstehenden Forderungen aus allen Verträgen zur Lagerung.

  • § 475 c HGB Lagerschein ist ausfüllen.

Rechte und Pflichten für den Einlagerer

Rechte

Pflichten

  • § 469 I HGB Recht zur Ablehnung der Vermischung beweglicher Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte (sog. Sammellagerung).
  • § 468 I 1 HGB Informationspflicht des Einlagerenden gegenüber dem Lagerhalter über die Gefahren und notwendige Vorsichtsmaßnahmen, die zu ergreifen sind.
  • § 471 I HGB Besichtigung und Probeentnahme der Güter muss während den Geschäftszeiten gestattet werden, wenn sie zur Erhaltung der Güter notwendig sind.
  • § 471 II HGB Entstehen Veränderungen, Verlust oder Beschädigungen an den eingelagerten Gütern, so ist der Einlagerer sofort zu benachrichten.
  • § 472 HGB Der Lagerhalter ist verpflichtet die Güter auf Verlangen des Einlagerers zu versichern.
  • § 468 I 2 HGB Ordnungsgemäße Kennzeichnung, Verpackung und Beurkundung der Waren, sodass eine ordnungsgemäße Lagerung möglich ist.
  • § 473 I HGB Einlagerer kann die Herausgabe der Güter jederzeit verlangen.

Lagerschein

Der Lagerschein ist eine Beweisurkunde, die zwei Funktionen hat. Zum einen bestätigt sie dem Lagerhalter, dass er die Güter zur Einlagerung erhalten hat. Zum anderen verfügt der Einlagerer über eine Bescheinigung über die Einlagerung der Güter.

Der Lagerschein ist ein Warenwertpapier, das mit dem Recht an den Gütern verknüpft ist. Diese Bescheinigung ist ausgehend vom Einlagerer übertragbar und das Recht an den Gütern geht so an den neuen Eigentümer über.

§ 475 c HGB Lagerschein

(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:

  1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
  2. Name und Anschrift des Einlagerers;
  3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
  4. Ort und Tag der Einlagerung;
  5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
  6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
  7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
  8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.

Formen des Lagerscheins

Grundsätzlich werden drei Formen des Lagerscheins unterschieden:

  • Inhaberlagerschein

Der Inhaberlagerschein bemächtigt den Inhaber oder Besitzer des Scheins, die Rechte an den Gütern auszuüben.

  • Namenslagerschein

Ist auf einem Schein der Name bzw. die Namen derjenigen Person eingetragen, an die die Güter herausgegeben werden dürfen, ist dies ein Namenslagerschein.
Für die Übertragung des Vertragsanspruchs ist eine schriftliche Abtretung dieser notwendig. Durch diese Vereinbarung erhält der Inhaber nur den Anspruch auf Herausgabe, aber kein Eigentum an den Gütern. Bei der Herausgabe der Güter kann diese Abtretungsvereinbarung verlangt werden.

  • Orderlagerschein

Ein Orderlagerschein bezeichnet eine konkrete Weisung, die festlegt, an wen die Güter auszuhändigen sind. Diese Weisungen werden von zertifizierten Orderlagerhaltern ausgestellt.
Die Person, die als Inhaber des Orderlagerscheins eingetragen ist, ist auch der Eigentümer der Güter.

Hier siehst du wie ein Lagerschein üblicherweise aussieht.

Zusammenfassung

Lagervertrag

Ein schriftlicher Vertrag der zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen wird, wird als Lagervertrag bezeichnet. In diesem Vertrag werden die Umstände für die Einlagerung schriftlich festgehalten.

Lagerhalter Rechte

  • Bezahlung für die Aufbewahrung
  • Ordnungsgemäße Kennzeichnung, Verpackung der Güter
  • Sammellagerung vorschlagen
  • Lagerschein ausfüllen
  • Rückgabe der Güter bei Forderung nach herausgabe
  • Einbehaltung der Güter bei Nichtzahlung der Forderungen

Lagerhalter Pflichten

  • Aufbewahrung der Güter
  • Informieren bei Beschädigungen o.ä. der Güter
  • Sofern vom Einlagerer gewünscht müssen die Güter versichert werden

Einlagerer Rechte

  • Sammellagerung darf abgelehnt werden
  • Warenherausgabe kann jederzeit gefordert werden
  • Güter dürfen jederzeit besichtigt werden
  • Gütern dürfen jederteit Proben entnommen werden
  • Benachrichtigung über Beschädigungen der Güter

Einlagerer Pflichten

  • Informationspflicht über ordnungsgemäße Lagerung und mögliche Gefahren
  • Güter so Verpacken, dass alle Begleitpapiere und Urkunden vorhanden sind

Lagerschein

Die Pflichtangaben sind in § 475 c HGB festgehalten.

Der Lagerschein ist eine Beweisurkunde, die bestätigt, dass die Güter zur Einlagerung erhalten wurde. Sie bestätigt diese dem Einlagerer, dass die Ware eingelagert wurde.
Gleichzeitig ist er ein Warenwertpapier, das mit dem Recht an der den Gütern verknüpft ist.

Formen der Lagerscheine

  • Inhaberlagerschein
    Die Rechte an den Gütern können von demjenigen ausgeübt werden, der Besitzer oder Inhaber des Scheins ist.

  • Namenslagerschein
    Nur an die Person, deren Name auf dem Schein eingetragen ist, dürfen die Güter herausgegeben werden. Wird für die Herausgabe der Anspruch auf eine andere Person übertragen, muss diese schriftlich festgehalten werden. Diese Person erhält dann kein Eigentum an den Gütern.

  • Oderlagerschein
    Auf diesem Schein ist eine konkrete Weisung formuliert, die angibt, an wen die Güter herausgegeben werden dürfen. Die Person, die auf diesem Schein eingetragen ist, ist auch Eigentümer der Güter.

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