Der Kreditvertrag kommt durch zwei gegeneinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich dem Antrag und der Annahme.
Rechtlich ist der Kreditvertrag ein Darlehensvertrag.
Zustandekommen
Kreditzusage = Annahme des Kreditantrags mit Änderung
→ nach § 150 BGB neuer Antrag
→ erste Willenserklärung
Annahme der Kreditzusage
→ zweite Willenserklärung
Vorschriften
- Kreditvertrag erfolgt schriftlich
- Erklärung des Antrags und Annahme jeweils getrennt voneinander
- Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich
Inhaltliche Vereinbarungen
- Kreditart
- Kredithöhe
- Kreditlaufzeit
- Kreditrückzahlung
- Kündigungsmöglichkeiten
- Kreditkosten
- Kreditsicherheiten
- Gerichtsstand
- Anerkennung der AGB
Einblick in die Praxis
Beratungspflicht Überziehungsmöglichkeit
- Kundschaft mit eingeräumten Überziehungsrahmen: verfügt ununterbrochen über sechs Monate hinweg über durchschnittlich 75 %
- Kundschaft mit geduldeter Überziehung: überzieht über drei Monate hinweg durchschnittlich > 50 % des monatlichen Geldeingangs
→ Bank muss Beratungsgespräch zu kostengünstigeren Alternative anbieten